§ 46 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung


§ 46 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

(2) Absatz 1 ist nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich G. v. 23. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 m.W.v. 29. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 46 GModG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
vom 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 46 GModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 GModG Grundsatz (vom 29.07.2026)
... Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten. (2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind 1. ...
§ 108 GModG Bußgeldvorschriften (vom 29.07.2026)
... genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse eingesetzt wird, 6. entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut, 7. entgegen § 56 Absatz 1 ein ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... Anlage § 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse § 46 Einbau einer Stromdirektheizung § 47 (weggefallen) § 48 ... 14. Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen. 15. Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35. 16. § 48 wird zu § 36 und in ... Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten. (2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind 1. ... 23. Der bisherige Teil 3 wird gestrichen. 24. Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt: „§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung (1) Eine ... 24. Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt: „ § 46 Einbau einer Stromdirektheizung (1) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes ... genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse eingesetzt wird, 6. entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut, 7. entgegen § 56 Absatz 1 ein ...


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