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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neugliederungsdurchführungsverordnung - NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Zweiter Abschnitt Volksbegehren

Erster Unterabschnitt Zulassungsverfahren

§ 47 Form des Zulassungsantrages



(1) Die für den Zulassungsantrag erforderlichen Unterschriften sind auf Formblättern nach dem Muster der Anlage abzugeben. Jedes Blatt hat die Größe DIN A 4 (210 mm Breite, 297 mm Länge). Die Beschaffung der Unterschriftsblätter obliegt den Antragstellern. Jedes Unterschriftsblatt hat den Zulassungsantrag zu enthalten. Es soll die Bezeichnung des Vertrauensmanns und seines Stellvertreters enthalten; fehlt eine solche Angabe, so gilt der Unterzeichner des ersten Unterschriftsblattes als Vertrauensmann und der Unterzeichner des zweiten Unterschriftsblattes als sein Stellvertreter.

(2) Die Unterschriftsblätter sollen mit laufenden Nummern versehen werden.


§ 48 Unterzeichnung des Zulassungsantrages



(1) Die Unterzeichner des Zulassungsantrages müssen sich in die Unterschriftsblätter persönlich und handschriftlich mit Vor- und Familiennamen eintragen. Der Unterschrift sollen die Angabe von Geburtstag und Geburtsort sowie Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Angabe der Hauptwohnung, hinzugefügt werden.

(2) Welche von mehreren Wohnungen eines Unterzeichners seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.

(3) Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.


§ 49 Bescheinigung der Unterschriftsberechtigung



(1) Die Unterschriftsberechtigung der Unterzeichner des Zulassungsantrages ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die von der Gemeinde des Wohnortes, bei mehreren Wohnungen von der Gemeinde des Wohnortes der Hauptwohnung, unentgeltlich erteilt wird. Die Bestätigung ist auf dem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage zu erteilen.

(2) Werden bei der Sammlung der Unterschriften Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Gemeinde dies zu vermerken.


§ 50 Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen der Unterschriftsblätter



(1) Die Unterschriftsblätter sind von den Antragstellern zunächst nach Regierungsbezirken, sodann nach kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen. Sie sind auch dann nach Regierungsbezirken und Kreisen zu ordnen, wenn diese nicht insgesamt zum Neugliederungsraum gehören.

(2) Die Unterschriftsblätter sind mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die Zahl der abgegebenen und von den Gemeinden nach § 49 Abs. 1 bestätigten Unterschriften eingetragen ist. Die Zahl dieser Unterschriften muß aufgerechnet sein.