(2) 1Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter. 2Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden.
(3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese Angabe auszuführen.
(4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise
§ 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle anzufügen.
(5) 1Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten. 2Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass
- 1.
- die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt werden,
- 2.
- die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt wird und
- 3.
- eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 ausgestellt wurde.
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
- 1.
- die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf eine Maschine erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und
- 2.
- die Maschine nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
(2)
1Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist.
2§ 6d Absatz 3 bleibt unberührt.
(1)
1Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Maschinen, die in dem in
§ 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach
§ 4 unterliegen, vorrangig bearbeiten.
2Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach
§ 6a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.
(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Maschinen nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
(1)
1Abweichend von
§ 4 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in
§ 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführte Maschine ohne Durchführung der in
§ 4 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
2Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachgewiesen worden ist.
(2) 1Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen die Maschine in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. 2Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:
- 1.
- das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
- 2.
- Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die betreffende Maschine zu ergreifen sind.
(3) 1Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfolgreich nachgewiesen wurde. 2Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Maschine und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.
(4) 1Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.
(6)
1Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einer Maschine, für die eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass die Maschine als „krisenrelevante Ware" in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gemäß Satz 2 anzubringen.
2Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein.
(7)
1Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen.
2Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren.
3Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(8) 1Der Hersteller einer Maschine, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass die betreffende Maschine alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. 2Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(9) Eine Maschine, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß
§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen werden.
(10) 1Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(1) Bei einer Maschine, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21e Absatz 1 der
Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, soweit sie von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt ist.
(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.
(3) Eine in den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschine, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt.
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Maschinen, die in dem in
§ 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. 2Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
- 1.
- eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
- logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
(1)
1Die Marktüberwachungsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
2Bei einer Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach
§ 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der
Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführten Angaben beigefügt ist, gehen die Marktüberwachungsbehörden davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Bei der Marktüberwachung der in Anhang I Abschnitt 2.4 der
Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden wirken das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und die für die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zuständigen Behörden der Länder mit.