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Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (Offshore-Bergverordnung - OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Kapitel 2 Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

Abschnitt 1 Anforderungen an das Risikomanagement und den Betriebsplan; unabhängige Überprüfung

§ 52 Rohrleitungen



(1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von weiteren Stoffen, die im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdöl oder Erdgas benutzt oder gewonnen werden, darf der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die

1.
den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten,

2.
gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen elektrostatische Aufladungen geschützt sind,

3.
am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sind,

4.
mit einem Lecküberwachungssystem ausgerüstet sind, wenn sie der Beförderung von flüssigen Stoffen dienen,

5.
mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die

a)
den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen und anzeigen,

b)
ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindern, wenn die Rohrleitungen unter innerem Überdruck stehen,

c)
verhindern, dass sich der Druck in den Rohrleitungen beim Übergang auf Behälter oder andere Rohrleitungen mit niedrigeren Druckstufen auswirken kann, und

d)
ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen oder anderen Betriebseinrichtungen austreten können, und

6.
mit Rückschlagventilen oder anderen Absperreinrichtungen ausgerüstet sind, die den Rückfluss oder den Zufluss aus Leitungen, die unmittelbar mit Bohrungen nach § 33 oder nach § 34 verbunden sind, bei einem Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit solchen Bohrungen unmittelbar verbundenen Betriebseinrichtungen selbsttätig unterbrechen.

(2) 1Der Unternehmer hat Rohrleitungen so zu führen, dass ihre Beschädigung vermieden wird. 2Er hat dafür zu sorgen, dass die Rohrleitungen so im Meer verlegt werden, dass ihre Lage auch in leerem Zustand dauernd stabil bleibt. 3Er hat dafür zu sorgen, dass Gewichtsummantelungen der Rohre aus Beton den zu erwartenden Beanspruchungen widerstehen. 4In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, hat er Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. 5Bei nichttragfähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkeiten zu schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. 6Bei felsigem Untergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.

(3) 1Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgasleitungen sowie bei zwischen dem Meeresgrund und einer Plattform liegenden Teilen von Rohrleitungen (Steigleitungen) darf der Unternehmer nur solche Schweißverfahren anwenden, deren Eignung durch einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. 2Der Unternehmer hat sowohl die im Herstellerwerk als auch die bei der Verlegung der Rohrleitungen hergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei durch einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. 3Bei Rohrleitungen, die keine Rohrleitungen nach Satz 1 sind, richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweißbarkeit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art der zu befördernden Stoffe.

(4) Der Unternehmer hat Steigleitungen

1.
so zu gestalten, dass sie keine Kräfte übertragen, die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund verlegten Rohrleitungen gefährden,

2.
in der Spritzwasserzone gegen Korrosion zu schützen, wenn ihre Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, und

3.
in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden kann, gegen Eisgefährdung zu schützen.

(5) 1Der Unternehmer hat Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen nachgeschaltete Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, vor der Einleitung des Gases wasserfrei zu trocknen. 2Er hat das zu befördernde schwefelwasserstoffhaltige Erdgas soweit zu trocknen, dass der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Transit-Rohrleitungen anzuwenden.


Abschnitt 2 Anforderungen an Plattformen; Notfallmaßnahmen

§ 53 Genehmigung von Plattformen



(1) 1Die Errichtung, der Betrieb sowie alle wesentlichen Änderungen einer Plattform sowie einer angebundenen Einrichtung nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, die der Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten oder der Unterbringung von Personen dienen, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung kann vom Unternehmer sowie von demjenigen, in dessen Auftrag die Herstellung erfolgt, beantragt werden.

(2) 1Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass

1.
die Anforderungen an die zu erwartenden Überführungs- oder Einsatzbedingungen der Plattform und der angebundenen Einrichtungen erfüllt sind,

2.
die Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleistet ist,

3.
bei einer Plattform, die der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dient, eine Konstruktionsmitteilung nach Anlage 1 Nummer 1 vorgelegt wurde, und

4.
bei einer beweglichen Plattform ein Sicherheitszeugnis der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer vom Flaggenstaat anerkannten Organisation vorgelegt wird, aus dem sich die Übereinstimmung mit den folgenden von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen Vorschriften ergibt:

a)
für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, angenommen am 19. Oktober 1989 (MODU-Code 89, Entschließung A.649(16)), der zuletzt durch die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen MSC.357(92) und MSC.358(92) (VkBl. 2014 S. 387 und 389) geändert wurde,

b)
für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, angenommen am 2. Dezember 2009 (MODU-Code 2009, Entschließung A.1023(26), VkBl. 2011 S. 747, Sonderdruck B 8150), der zuletzt durch die am 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen MSC.359(92) (VkBl. 2014 S. 387 und S. 290) geändert wurde.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann, falls der Flaggenstaat kein Sicherheitszeugnis entsprechend dem MODU-Code ausstellt und keine Organisation anerkannt hat, die ein solches Zeugnis ausstellt, eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Sinne des § 9 Absatz 6 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, vorgelegt werden, mit der bestätigt wird, dass die Plattform einen Sicherheitsstandard einhält, der dem MODU-Code gleichwertig ist. 3Im Rahmen der nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu stellenden Anforderungen sind neben den Vorschriften dieser Verordnung und dem MODU-Code nach Satz 1 Nummer 4 insbesondere eventuelle Empfehlungen der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen Union (EUOAG)* zu berücksichtigen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung der im Rahmen des Genehmigungsantrages eingereichten Unterlagen einen anerkannten Sachverständigen hinzuziehen. 2Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

(4) 1Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder getrennt hiervon eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Konstruktionsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abzugeben. 2Maßgeblich sind dabei die in Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften. 3Der Unternehmer hat der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung im Bericht über ernste Gefahren nach Anlage 1 Nummer 2.2 Rechnung zu tragen.

(5) 1Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf der Grundlage der Anforderungen nach Absatz 2 die Eignung und Verwendungsfähigkeit einer Plattform festgestellt, so gilt die Bescheinigung hierüber als Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. 2Die Konstruktionsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist gleichwohl vorzulegen und die zuständige Behörde hat hierzu eine Stellungnahme nach Absatz 4 abzugeben.


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*
Abrufbar unter http://euoag.jrc.ec.europa.eu/


§ 54 Positionierung von Plattformen auf See



(1) 1Während der Positionierung der Plattformen auf See sind alle personellen, organisatorischen und sachlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. 2Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionierung der Plattformen auf See müssen so ausgeführt werden, dass die Sicherheit und die Stabilität der Plattformen nicht beeinträchtigt werden.

(2) 1Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeresgrund abstützen, und ortsfeste Plattformen darf der Unternehmer nur auf tragfähigem Untergrund absetzen. 2Einen Nachweis, dass der Untergrund tragfähig ist, hat er der zuständigen Behörde vorher zu erbringen. 3Den Meeresgrund hat er während der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverlagerungen zu überwachen. 4Werden Bodenverlagerungen in einem Umfang festgestellt, in dem sie die Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen können, oder ist mit solchen Bodenverlagerungen zu rechnen, so hat der Unternehmer Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Verhinderung zu treffen. 5Schwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu verankern.

(3) 1Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in der Nähe ein Begleitschiff anwesend ist, das die Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann. 2Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, dass die Beine um eine Mindesttiefe in den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor ihrer Inbetriebnahme festzustellen, dass die Mindesteindringtiefe erreicht ist.


§ 55 Sprech- und Sprechfunkverbindungen



(1) 1Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum, den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der Plattform einzurichten. 2Darüber hinaus müssen Nachrichten durch Lautsprecher vom Dienstraum der verantwortlichen Person oder von einer anderen geeigneten Stelle aus in die Kontrollräume, Arbeitsräume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume übermittelt werden können und zwar unabhängig von der Sprechverbindung nach Satz 1. 3Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn eine ausreichende mündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleistet ist.

(2) 1Der Unternehmer hat auf jeder Plattform, auf der Personen ständig oder regelmäßig beschäftigt sind, Kommunikationssysteme einzurichten, die eine ständige Verständigung zwischen der Plattform und Schiffen, Luftfahrzeugen und dem Land gewährleisten. 2Es sind mindestens zwei voneinander unabhängige Kommunikationswege über eine permanente Verbindung zum Land vorzusehen. 3Auf den internationalen Sprechfunk-Notfrequenzen ist eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherzustellen. 4Nachrichten müssen von der Plattform zu Küsten- und Notdienststellen durch geeignete Kommunikationssysteme, die von ausfallgefährdeten Energiequellen unabhängig sind, übermittelt werden können. 5Die zuständige Behörde kann weitere Anforderungen an die Ausgestaltung der Kommunikationssysteme stellen, wenn es für die Sicherheit erforderlich ist.

(3) 1Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so reicht für die Dauer der Arbeiten die Aufrechterhaltung einer Sprechverbindung mit einer benachbarten Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen Versorgungsschiff aus. 2Ist auf der Plattform ein Hubschrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung nicht erforderlich.

(4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schiffen und Plattformen hat der Unternehmer für eine Sprechverbindung zu sorgen, wenn es für eine unmissverständliche Signalgabe zwischen dem Kranführer und dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrichtungen erforderlich ist.


§ 56 Melde- und Schutzsysteme



(1) 1Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem akustischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. 2In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäftigten lauten Geräuschen ausgesetzt sind, muss zusätzlich eine optische Warnung gewährleistet sein. 3Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.

(2) 1Der Unternehmer hat solche Melde- und Schutzsysteme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemessen sind. 2Hierzu können insbesondere gehören:

1.
Brandmeldesysteme,

2.
Feueralarmanlagen,

3.
Feuerlöschleitungen,

4.
Feuerwehrhydranten und -schläuche,

5.
Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,

6.
automatische Sprinklersysteme,

7.
Gaslöschsysteme,

8.
Schaumlöschsysteme,

9.
tragbare Feuerlöscher,

10.
Feuerwehrausrüstung und

11.
Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährdeter Bereiche.

3Die mit den Melde- und Schutzsystemen zusammenhängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf besondere Art soweit wie möglich vor Unfalleinflüssen zu schützen. 4Erforderlichenfalls sind diese Notsysteme so auszulegen, dass sie auch bei Ausfall eines Systems oder eines Teils des Systems weiterhin funktionieren.

(3) 1Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung müssen über im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen, erforderlichenfalls auch an sicheren Sammelpunkten und an Ablegestationen verfügen. 2Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Geräten und Anlagen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung mindestens folgende Systeme ausgestattet sein:

1.
Belüftungssysteme,

2.
Systeme für die Notabschaltung von Geräten, die eine Zündung auslösen können,

3.
Systeme zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen und

4.
Brandschutzsysteme.


§ 57 Rettungsmittel



(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahr alle Personen die Plattform sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser gerettet werden können. 2Hierfür hat er dem Stand der Technik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen. 3Überlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vorhanden sein, dass sie alle auf der Plattform anwesenden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene Rettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

(2) 1Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubringen und zu verteilen, dass sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden können. 2Er hat sie zu warten und mindestens monatlich auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.

(3) Zu den Mindestanforderungen für Rettungsboote, Rettungsflöße, Rettungsbojen und Rettungswesten gehören:

1.
Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssicherung für einen ausreichenden Zeitraum,

2.
Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle voraussichtlich anwesenden Personen,

3.
Typeneignung für die Arbeitsstätte,

4.
einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materialien unter Berücksichtigung der Lebensrettungsfunktion und der Bedingungen für den Einsatz oder die Einsatzbereitschaft und

5.
auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie Ausrüstung mit Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die Aufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich ziehen kann.

(4) 1Der Unternehmer hat jede Arbeitsstätte mit geeigneten und ausreichenden Evakuierungsmöglichkeiten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten unmittelbar zur See hin auszustatten. 2Lebensrettungsgeräte, die für die jeweilige Plattform geeignet sind, müssen sofort einsatzfähig sein.