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Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 6 Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister



(1) 1Für die Ausstellung, die Anerkennung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen ist ein Konto im Herkunftsnachweisregister erforderlich. 2Es ist zulässig, als Kontoinhaber über mehrere Konten zu verfügen.

(2) 1Für die Eröffnung eines Kontos nach Absatz 1 Satz 1 ist ein Antrag bei der Registerverwaltung zu stellen. 2Zur Antragstellung berechtigt sind Anlagenbetreiber, Händler und Elektrizitätsversorgungsunternehmen. 3Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, gilt die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach außen hin vertreten darf.

(3) 1Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ausgeschlossen. 2Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht bei dem Antragsteller beschäftigt ist, ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Vertretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren will.

(4) 1Bei der Antragstellung sind der Registerverwaltung folgende Daten und Angaben über den Antragsteller zu übermitteln:

1.
wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) unter Angabe von Landkreis und Bundesland sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,

2.
wenn der Antragsteller eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, der Name oder die Firma, der Sitz, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Angabe der gesetzlichen Vertreter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird,

3.
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, sofern jeweils vorhanden,

4.
die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen und

5.
die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolgen soll.

2Wird der Antragsteller nach Absatz 3 vertreten, so sind der Registerverwaltung zusätzlich der Vor- und der Nachname, die Adresse sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Vertreters zu übermitteln. 3Mit der Antragstellung erhält der Antragsteller, im Fall einer nach Absatz 3 zulässigen Vertretung der Vertreter, von der Registerverwaltung einen Benutzernamen und ein Passwort (Zugangsdaten) für das Konto.

(5) 1Der Antragsteller hat seine Identität durch ein von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmtes Verfahren nachzuweisen. 2Bei der Eröffnung weiterer Konten durch denselben Antragsteller ist ein erneuter Nachweis der Identität nicht erforderlich. 3Ein Identitätsnachweis ist auch nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Regionalnachweisregister nachgewiesen wurde. 4Wird der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so hat anstelle des Antragstellers der Vertreter den Nachweis seiner Identität nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 entsprechend zu führen und zusätzlich seine Vertretungsmacht für den Antrag auf Kontoeröffnung und für die Kontoführung durch geeignete Dokumente nachzuweisen. 5Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 ist ein Identitätsnachweis des Dienstleisters nicht erforderlich; die Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt. 6Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass bestimmte Nutzungen des Herkunftsnachweisregisters der Authentifizierung bedürfen und welche zusätzlichen Angaben dafür erforderlich sind.

(6) 1Die Registerverwaltung eröffnet für den Antragsteller das Konto, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist und die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 und die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 vollständig übermittelt wurden, und erklärt ihn zum Hauptnutzer. 2Wurde der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so erklärt die Registerverwaltung die natürliche Person, die den Antrag für den Antragsteller gestellt hat, mit der Kontoeröffnung zum Hauptnutzer.

(7) 1Die Registerverwaltung lehnt den Antrag auf Eröffnung eines Kontos ab, wenn der Antragsteller nicht zur Antragstellung berechtigt ist, die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 oder die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 nicht vollständig übermittelt wurden oder der Antragsteller oder sein Vertreter von der Teilnahme am Register nach § 51 ausgeschlossen ist. 2Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kontos nach § 49 oder für eine Schließung des Kontos nach § 50 vorliegen.




§ 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister



(1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich.

(2) 1§ 6 ist entsprechend anzuwenden. 2Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde.




§ 8 Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber



(1) 1Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen. 2Ein Dienstleister kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung nach der Registrierung des Dienstleisters in dem Register erteilt hat, in dem das Konto besteht. 3Beauftragt ein Anlagenbetreiber einen Dienstleister mit der Führung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister, so ist es abweichend von Satz 2 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber den Dienstleister unmittelbar bevollmächtigt und der Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass er vom Anlagenbetreiber bevollmächtigt wurde; dazu hat der Dienstleister der Registerverwaltung die vom Anlagenbetreiber erteilte Vollmacht zu übermitteln. 4Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaber tätig sein.

(2) 1Als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden kann:

1.
eine natürliche Person, die nicht zugleich Hauptnutzer nach § 6 Absatz 6 Satz 2 oder Nutzer nach § 9 Absatz 1 ist,

2.
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder

3.
eine rechtsfähige Personengesellschaft.

2Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dieser Verordnung tätig sind, dürfen nicht als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden.

(3) Ein bevollmächtigter Dienstleister kann grundsätzlich alle Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, zu denen der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist, vornehmen, es sei denn, dem stehen berechtigte Interessen der Registerverwaltung entgegen.

(4) Die Vollmacht muss in Form und Inhalt den Vorgaben der Registerverwaltung entsprechen.

(5) 1Für die Bevollmächtigung nach Absatz 1 ist zuvor die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister erforderlich. 2Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Dienstleisters bei der Registerverwaltung. 3Für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister ist § 6 Absatz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; für die Registrierung im Regionalnachweisregister ist § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. 4Der registrierte Dienstleister erhält von der Registerverwaltung eigene Zugangsdaten.

(6) 1Die Registerverwaltung löscht die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister auf dessen Antrag. 2Mit dem Zeitpunkt der Löschung der Registrierung oder des Ausschlusses des Dienstleisters aus dem Herkunftsnachweisregister oder dem Regionalnachweisregister nach § 49 erlöschen sämtliche bestehenden Zuordnungen zu Kontoinhabern.




§ 9 Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer



(1) 1Ein Kontoinhaber kann eine oder mehrere natürliche Personen, die bei ihm beschäftigt sind, als Nutzer mit der Führung seines Kontos im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister betrauen. 2Ein Nutzer kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung erteilt hat. 3Hierzu muss der Kontoinhaber der Registerverwaltung die Daten und Angaben nach § 6 Absatz 4 Satz 2 übermitteln. 4Die Bevollmächtigung kann bei Antragstellung nach den §§ 6 oder 7 oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

(2) Die Bevollmächtigung eines Nutzers nach Absatz 1 umfasst das Recht, im Namen und mit Wirkung für den Kontoinhaber sämtliche Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen, zu denen der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist.

(3) Jeder Nutzer erhält von der Registerverwaltung eigene Zugangsdaten zu dem Konto des bevollmächtigenden Kontoinhabers.

(4) Ändern sich die über den Nutzer gespeicherten Daten nach Absatz 1 Satz 3, ist der Nutzer verpflichtet, die geänderten Daten der Registerverwaltung unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(5) 1Ein bevollmächtigter Dienstleister ist ebenfalls berechtigt, eine oder mehrere natürliche Personen, die bei ihm beschäftigt sind, als Nutzer im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister gegenüber der Registerverwaltung zu bevollmächtigen. 2Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bevollmächtigung bei der Beantragung der Registrierung nach § 8 Absatz 5 oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. 3Abweichend von Absatz 2 umfasst die Bevollmächtigung nur das Recht, im Namen und mit Wirkung für den Kontoinhaber sämtliche Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen, zu denen der Dienstleister gemäß § 8 Absatz 3 berechtigt und verpflichtet ist.

(6) Für die Dauer des Bestehens eines Kontos ist ohne zeitliche Unterbrechung ein Hauptnutzer erforderlich.

(7) 1Für jedes Konto erklärt die Registerverwaltung eine natürliche Person gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 zum Hauptnutzer dieses Kontos. 2Wurde der Kontoinhaber bei der Kontoeröffnung gemäß § 6 Absatz 3 vertreten und der Vertreter durch die Registerverwaltung gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2 zum Hauptnutzer erklärt, umfasst die Vertretungsmacht des Hauptnutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 zugleich das Recht zur Kontoführung; Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Ändern sich die über den Hauptnutzer gespeicherten Daten nach § 6 Absatz 4, ist der Hauptnutzer verpflichtet, die geänderten Daten der Registerverwaltung unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(9) 1Im Fall des § 6 Absatz 6 Satz 2 kann der Kontoinhaber den Hauptnutzer jederzeit durch einen neuen Hauptnutzer ersetzen; erlischt die Vollmacht des Hauptnutzers, ist der bisherige Hauptnutzer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erlöschens durch einen neuen Hauptnutzer zu ersetzen. 2In beiden Fällen des Satzes 1 sind der Registerverwaltung die Nachweise der Identität und der Vertretungsmacht des neuen Hauptnutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 unverzüglich vorzulegen; die Registerverwaltung erklärt diesen zum neuen Hauptnutzer, sobald die Nachweisführung erfolgt ist.


§ 10 Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen



(1) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit nach dieser Verordnung im Herkunftsnachweisregister der Registerverwaltung die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten und Nachweise zu übermitteln.

(2) 1Der Umweltgutachter oder die für die Umweltgutachterorganisation handelnde natürliche Person hat der Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln:

1.
den Vor- und den Nachnamen,

2.
die Büroadresse,

3.
die Telefonnummer und 4. die E-Mail-Adresse.

2Bei Umweltgutachterorganisationen sind darüber hinaus der Name und die Adresse der Umweltgutachterorganisation zu übermitteln. 3Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass Nutzungen des Herkunftsnachweisregisters durch den Umweltgutachter oder durch die Umweltgutachterorganisation der Authentifizierung bedürfen.

(3) 1Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat der Registerverwaltung einen Identitätsnachweis und einen Nachweis der Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation vorzulegen. 2Als Zulassungsnachweis ist der Registerverwaltung eine Kopie des Zulassungsbescheids oder der Zulassungsbescheide zu übermitteln. 3Für die Erbringung des Zulassungsnachweises bestimmt die Registerverwaltung ein geeignetes Verfahren. 4Für den Identitätsnachweis ist § 6 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat der Registerverwaltung den Verlust von einem oder mehreren Zulassungsbereichen nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a unverzüglich mitzuteilen.

(5) 1Die Registerverwaltung löscht die Daten des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation auf dessen oder deren Antrag oder wenn der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation den letzten für die Teilnahme am Register qualifizierenden Zulassungsbereich nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a verliert. 2Mit der Löschung der Daten des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erlöschen dessen oder deren sämtliche bestehenden Zuordnungen zu Anlagenbetreibern.

(6) Die Registerverwaltung informiert die nach § 28 des Umweltauditgesetzes zuständige Zulassungsstelle, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Tätigkeiten nach dieser Verordnung ordnungsgemäß ausführt.