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Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsverordnung - SeeBewachV)

V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe

§ 7 Anforderungen an die eingesetzten Personen



Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die

1.
zuverlässig sind (§ 8),

2.
mindestens 18 Jahre alt sind,

3.
persönlich geeignet sind (§ 9) und

4.
über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).


§ 8 Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen



(1) Personen sind nicht zuverlässig, wenn

1.
sie rechtskräftig verurteilt wurden

a)
wegen einer rechtswidrigen Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist oder

b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

es sei denn, seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung sind zehn Jahre verstrichen,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition

a)
missbräuchlich oder leichtfertig verwenden,

b)
nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß gebrauchen oder nicht sorgfältig verwahren, oder

c)
Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, oder

3.
gegen diese Personen in einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Bereitstellungsverbote angeordnet oder deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden und dieser Rechtsakt der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(2) Personen sind in der Regel nicht zuverlässig, wenn sie

1.
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, es sei denn, seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung sind fünf Jahre verstrichen,

a)
wegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat oder

b)
wegen einer fahrlässigen rechtswidrigen Tat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder

c)
wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

2.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen haben oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren gehabt oder unterstützt haben, die

a)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind,

b)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

3.
innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren oder

4.
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften folgender Gesetze verstoßen haben:

a)
das Waffengesetz,

b)
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist,

c)
das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, oder

d)
das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 noch nicht abgeschlossen, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Entscheidung über die Zulassung des Bewachungsunternehmens bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetzen.

(4) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat sich das Bewachungsunternehmen von den einzusetzenden Wachpersonen folgende Unterlagen vorlegen zu lassen:

1.
eine Übersicht ihrer bisherigen Arbeitgeber,

2.
eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist sowie

3.
ein Führungszeugnis nach § 30 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument, das sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen ist.


§ 9 Persönliche Eignung



(1) Personen besitzen keine persönliche Eignung, wenn sie

1.
geschäftsunfähig sind,

2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sind oder

3.
psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in ihrer Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, so hat das Bewachungsunternehmen dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, benötigen für den erstmaligen Einsatz als Wachperson auf einem Seeschiff ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Attest über ihre geistige Eignung.


§ 10 Sachkunde



(1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen über Kenntnisse in folgenden, in der Anlage näher genannten Sach- und Rechtsgebieten verfügen:

1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der relevanten Vorschriften des Gewerberechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Strafrechts und Strafverfahrensrechts, der Unfallverhütung und des Seerechts,

2.
Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen,

3.
Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) gemäß Regel 1 Nummer 1.12 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) vom 1. November 1974 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2579, Anlagenband; 2003 II S. 2018, 2028, 2029, 2043), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2012 (BGBl. 2012 II S. 690, 692, 696, 701, 709) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung, ISM-Code) gemäß Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens in der konsolidierten Fassung mit Berücksichtigung der Entschließungen MSC.104(73), MSC.179(79), MSC.195(80) und MSC.273(85) (VkBl. 2012 S. 230) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung,

4.
Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse,

5.
technische Kenntnisse in Bezug auf Seeschiffe und Ausrüstung,

6.
waffentechnische Kenntnisse im Sinne einer sicheren Handhabung der vorgesehenen Bewaffnung und Ausrüstung,

7.
Waffenrecht und maßgebliches Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie der relevanten Hafen- und Küstenstaaten, soweit der Erwerb, das An- und Von-Bord-Bringen, die Aufbewahrung und das Sichern gegen Abhandenkommen, das Führen und der Gebrauch von Waffen und der entsprechenden Munition und sonstigen Bewachungsausrüstung betroffen ist,

8.
Kenntnisse in Erster Hilfe und Lebensrettung auf See,

9.
über die Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Vorgehensweisen und Bewaffnung bestimmter Tätergruppierungen und Ziele von Überfällen,

10.
über die Militäroperationen in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Meldeverfahren und mögliche Interventionsmaßnahmen eingesetzter Streitkräfte,

11.
Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) „Überarbeitete vorläufige Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet" in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15. Mai 2013 (IMO-Seeschiffbewachungsleitlinien; VkBl. 2013 S. 640, VkBl. 2013 S. 651) einschließlich der „Besten Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somalische Piraten" (Best Management Practices for Protection against Somalia Based Piracy) in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 22. Mai 2013 (BMP; VkBl. 2013 S. 655),

12.
die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,

13.
die spezifische Taktik für das Einsatzverfahren auf See sowie

14.
Kenntnisse der englischen Sprache.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Kenntnisse über Waffen, Munition und sonstige Bewachungsausrüstung sind nur für die jeweils mitgeführten Waffentypen, Munitionsarten und Ausrüstungsgegenstände und nur für den Zweck der Bewachung von Seeschiffen nachzuweisen.