Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BFöV)

V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |
Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden
§ 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
§ 13 Form und Fristen
§ 14 Versetzung und Prüfung

Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:

1.
Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,

2.
Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,

3.
Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,

4.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,

5.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,

6.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,

7.
Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,

8.
Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses,

9.
Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen,

10.
Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen.

2„Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind

1.
schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2.
Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.

3Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.

(2) 1Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. 2Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. 3Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.

(3) 1Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:

1.
für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,

2.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,

3.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,

4.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.

2Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gelten die von der zuständigen Stelle festgelegten Zugangsvoraussetzungen. 3Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.

(4) 1Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. 2Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.

(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern

1.
für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,

2.
für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate.


Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung V. v. 13. August 2015 BGBl. I S. 1426 m.W.v. 27. August 2015

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. 2§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. 2Der Antrag ist von den Förderungsberechtigten zu begründen.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zu stellen.


Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Studienhalbjahr auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 angerechnet. 2Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung kann in begründeten Fällen bei einzelnen Lehrgängen von der Anrechnung abgesehen werden.

(2) 1Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Bundeswehrfachschulen sind zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt. 2Soweit zur Lehrgangsteilnahme kostenfreie Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen. 3Wird eine der in Satz 2 genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen, führt dies nicht zu höheren Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 13 Form und Fristen


§ 13 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Förderungsberechtigte haben dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - spätestens sieben Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, welchen Lehrgang einer Bundeswehrfachschule sie besuchen wollen.

(2) 1Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - benennt die an Lehrgängen teilnehmenden Förderungsberechtigten der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) frühestens neun und spätestens fünf Monate vor Beginn der geplanten schulischen Maßnahme. 2Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberechtigten und nachrichtlich dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - spätestens zwei Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme die Bundeswehrfachschule und die Lehrgangsart mit. 3Nehmen Förderungsberechtigte vor dem Dienstzeitende an dem Lehrgang teil, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Kommandierung zu der zuständigen militärischen Betreuungsstelle.

(3) Von den Fristen der Absätze 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.


Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 14 Versetzung und Prüfung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch werden die Förderungsberechtigten von einem Studienhalbjahr in das nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden Lehrgang eingewiesen. 2Die Versetzung ist in einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält.

(2) 1Die zweimalige Nichtversetzung in einem Lehrgang schließt grundsätzlich die weitere Teilnahme am Unterricht in gleichartigen Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule aus. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - eine weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

(3) Die Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und 8 werden durch eine Prüfung an der Bundeswehrfachschule abgeschlossen.


Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed