Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz - MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Teil 10 Nationale Ergänzungssteuer
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 90 Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit
Abschnitt 2 Besonderheiten
§ 91 Steuererhöhungsbeträge staatenloser Geschäftseinheiten
§ 92 Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern
§ 93 Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer

Teil 10 Nationale Ergänzungssteuer

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 90 Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit


§ 90 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit entsteht in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Absatz 4 oder § 57 zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein Ergänzungssteuerbetrag (nationaler Ergänzungssteuerbetrag).

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für im Inland belegene Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft. 2Für Zwecke des Satzes 1 erfolgt keine Begrenzung des Steuererhöhungsbetrags auf den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag des Joint Venture oder eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe entsprechend § 67 Absatz 2.

(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Besteuerung nach den Absätzen 1 und 2 die Teile 3 bis 9 dieses Gesetzes entsprechend.

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Abschnitt 2 Besonderheiten

§ 91 Steuererhöhungsbeträge staatenloser Geschäftseinheiten


§ 91 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuerregelung sind staatenlose Geschäftseinheiten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem sie gegründet worden sind. 2Staatenlose Betriebsstätten einer Geschäftseinheit oder eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft (§ 6 Absatz 3 Nummer 4) sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt werden. 3Auf diese Geschäftseinheiten ist § 53 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

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§ 92 Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern


§ 92 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 49 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach § 1 Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt.

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§ 93 Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer


§ 93 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für Zwecke der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags unberücksichtigt bleibt.



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