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§ 92 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

§ 92 Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern



§ 49 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach § 1 Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt.

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Zitierungen von § 92 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MinStG Umfang der Besteuerung
... §§ 11 bis 14 sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90 bis ...
§ 81 MinStG Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer
... entsprechend dem dritten bis neunten Teil dieses Gesetzes sowie entsprechend den §§ 92 und 93 erhoben wird. Abweichend von Satz 1 ist der ...