Die
Stromnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 Absatz 2a werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird."
- 2.
- Dem § 32 wird folgender Absatz angefügt:
„(10) Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach
§ 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist
§ 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach
§ 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. Sollte bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine beihilferechtliche Notifizierung der Übergangsregelung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt sein, dürfen die Sätze 1 und 2 erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe einer solchen Genehmigung angewendet werden; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag einer beihilferechtlichen Notifizierung und einer Bekanntgabe einer beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt."
Die
Niederdruckanschlussverordnung vom
1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" jeweils durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „auszuhändigen" durch die Wörter „in Textform zur Verfügung zu stellen" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszuhändigen."
Die
Niederspannungsanschlussverordnung vom
1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" jeweils durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „auszuhändigen" durch die Wörter „in Textform zur Verfügung zu stellen" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszuhändigen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. November 2020.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier