Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
Rumpflänge des Sportbootes/ Fahrtgebiet | Besetzung 1) |
Bis 15 m Rumpflänge: | |
- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre- chender Einzelfallgenehmigung | 1x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen |
- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 2) |
- Küstennahe Seegewässer | 1x Sportseeschifferschein 3) |
- Weltweite Fahrt | 1x Sporthochseeschifferschein 1x Sportseeschifferschein |
Über 15 bis 25 m Rumpflänge: | |
- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 3) |
- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein |
- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein |
Über 25 m Rumpflänge: | |
- Küstengewässer | 2x Sportküstenschifferschein |
- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein |
- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein |
- 1)
- Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
- 2)
- Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
- 3)
- Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 15 SeeSpbootV Fahrerlaubnis (vom 10.05.2017) ... genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573
Artikel 1 SeeSpbootVuaÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung ... c) Der bisherige Buchstabe g wird neuer Buchstabe h. 5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von ... neuer Buchstabe h. 5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten ...
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
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