Auf Grund des §
6 des
Mediationsgesetzes, der durch Artikel
135 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt.
(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat.
(3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische Übungen und Rollenspiele umfassen.
(4) 1Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt mindestens 130 Präsenzzeitstunden. 2Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. 3Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.
(5) 1Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. 2Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen.
(6) 1Über den Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind. 3Die Bescheinigung muss enthalten:
- 1.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen,
- 2.
- Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,
- 3.
- Datum und Ort der Ausbildung,
- 4.
- gemäß Anlage vermittelte Inhalte des Ausbildungslehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeitstunden,
- 5.
- Datum und Ort der durchgeführten Supervisionen,
- 6.
- Name und Anschrift des Supervisors sowie
- 7.
- anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen.
(1)
1Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
2Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden.
3Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator".
4Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach
§ 2 Absatz 6 zu laufen.
(2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist
- 1.
- eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder
- 2.
- eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.
(3) 1Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2Die Bescheinigung muss enthalten:
- 1.
- Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,
- 2.
- Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,
- 3.
- Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie
- 4.
- vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.
(4) 1Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen. 2Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde.
(1) Eine Ausbildung nach §
2 oder eine Fortbildung nach §
3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die dafür eingesetzten Lehrkräfte
- 1.
- über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und
- 2.
- über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder sonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu vermitteln.
(2) Sofern eine Lehrkraft nur eingesetzt wird, um bestimmte Aus- oder Fortbildungsinhalte zu vermitteln, müssen sich ihre fachlichen Kenntnisse nur darauf beziehen.
Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer
- 1.
- im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und
- 2.
- anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
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- *)
- § 6 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sowie der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20).
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
(2)
1Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen des
§ 2 Absatz 3 und 4 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat.
2Wird die Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt, ist entsprechend
§ 4 Absatz 2 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung eine Bescheinigung auszustellen.
(3)
1In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die Fristen des
§ 3 Absatz 1 Satz 3 und des
§ 4 Absatz 1 in der am 1. September 2017 geltenden Fassung am 1. September 2017 zu laufen.
2Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 beginnen die Fristen abweichend von Satz 1 mit Ausstellen der Bescheinigung zu laufen.
(4)
1Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den
§§ 2 und
4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung
- 1.
- die Ausbildung abgeschlossen und die Fortbildung absolviert hat oder
- 2.
- die Ausbildung begonnen hat und diese sowie die Fortbildung bis einschließlich 29. Februar 2028 abschließt.
2Satz 1 gilt jedoch nur, wenn der Mediator zusätzlich die Vorgaben zur regelmäßigen Fortbildungspflicht nach
§ 3 Absatz 1 bis 3 in der ab 1. März 2024 geltenden Fassung erfüllt.
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.