(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des
§ 46 erforderlich sind, sind kostenfrei.
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.