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§ 123 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher



(1) 1Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über eine entsprechende Befähigung, die bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch in Verbindung mit dem bis zum 17. Januar 2022 anzuwendenden Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetragen worden ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise über eine Befähigung, die bis zum 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher bleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglichkeitsnachweis nach den bis zum 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens aber bis zum 17. Januar 2032 gültig.

(3) Abweichend von Absatz 2 bleiben Schifferdienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum 17. Januar 2042 gültig.

(4) 1Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 wird im Falle des Absatzes 2 bis zum 17. Januar 2032, im Falle des Absatzes 3 bis zum 17. Januar 2042, auf Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch umgetauscht. 2Dabei wird diejenige Befähigung eingetragen, die nach § 124 Absatz 1 der bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch Nachweis von Fahrzeiten nach § 124 Absatz 2 ergibt. 3Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen nach der bis zum 17. Januar 2022 geltenden Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Schiffspersonalverordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähigung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht.

(5) 1Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt das Schifferdienstbuch nach § 60 aus und erteilt das entsprechende Unionsbefähigungszeugnis nach § 61, wenn die antragstellende Person das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt und ihre Identität nachweist. 2Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.

(6) Wer über ein bis zum 17. Januar 2022 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähigung oder eine Ersatzausfertigung nach § 19 Absatz 3 beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den §§ 60 und 61 aus.

(7) 1Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. 2Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.





 

Frühere Fassungen von § 123 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 123 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 124 BinSchPersV Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen (vom 30.09.2022)
... Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... Folgebuches ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses §§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6 , § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV § 5.01 Nummer 2 RheinSchPersV ... oder des Maschinenpersonals §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV § 10.03 Nummer 2 ... in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV oder RheinSchPersV § 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV , § 20.01 Nummer 2 RheinSchPersV 104 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Person das 60. Lebensjahr vollendet hat." 7. In den §§ 122, 123 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und 3 und Absatz 6 , § 124 Absatz 1 Satz 2, § 125 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, § 126 Absatz 1 ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... durch das Wort „Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt. 39. § 123 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Ausländische Nachweise über ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Folgebuches ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses §§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6 , § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV § 5.01 Nummer 2 RheinSchPersV ... oder des Maschinenpersonals §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV § 10.03 Nummer 2 ... in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV oder RheinSchPersV § 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV , § 20.01 Nummer 2 RheinSchPersV 104 ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... buches ohne Eintragung eines Befähigungs- zeugnisses §§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6, § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV 104  ... des Maschinen- personals §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5 , § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV 27  ... ausgegebenen Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV § 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV 104 1097 Umtausch eines bis zum ...