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§ 22 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
(1) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) 1Schiffsführer und Schiffsführerinnen haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der ausstellenden Behörde vorzulegen. 2Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und auf Betriebsebene und das Maschinenpersonal haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. 3§ 21 Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Hat das Besatzungsmitglied Anhaltspunkte dafür, dass seine Tauglichkeit eingeschränkt sein könnte, muss es auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiträume seine Tauglichkeit untersuchen lassen. 2Erweist es sich dabei als eingeschränkt tauglich oder untauglich, hat es den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln.
(4) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmitglieds nicht mehr besteht, können die folgenden Stellen von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 verlangen:
- 1.
- sein Arbeitgeber,
- 2.
- der Schiffsführer,
- 3.
- die zuständige Behörde oder
- 4.
- jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt für Zeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 14. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 m.W.v. 21. Oktober 2025
Frühere Fassungen von § 22 BinSchPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 21.10.2025 | Artikel 6 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 BinSchPersV Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen (vom 14.04.2023)
... Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen ...
§ 63 BinSchPersV Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene (vom 30.09.2022)
... verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. (3) Das verlängerte Zeugnis läuft ... Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 ... 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert ...
§ 64 BinSchPersV Befähigungszeugnis für Maschinenkundige
... Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 ... 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert ...
§ 81 BinSchPersV Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes (vom 30.09.2022)
... Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, ... Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in ... 1 erforderlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden. (4) Für die Ausstellung des ...
§ 91 BinSchPersV Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen (vom 01.09.2024)
... verstoßen hat. (2) Wird im Falle des § 22 Absatz 4 Satz 1 das Zeugnis nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist ...
§ 94 BinSchPersV Entzug des Befähigungszeugnisses (vom 30.09.2022)
... erwiesen hat oder wenn er oder sie wiederholt den angeforderten Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 4 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat. (2) Verstößt der ... oder Beschränkung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, so kann die ausstellende Behörde ihm oder ihr das Befähigungszeugnis entziehen. ...
§ 120 BinSchPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.10.2025)
... Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3 , oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 91 Absatz 4 ...
§ 123 BinSchPersV Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher (vom 01.05.2024)
... Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen. (6) Wer über ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem ...
§ 126 BinSchPersV Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen (vom 31.12.2025)
... bleibt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig, wenn der Tauglichkeitsnachweis zu den nach § 22 vorgesehenen Zeitpunkten unter Anwendung der Tauglichkeitskriterien des § 20 erneuert ...
§ 129 BinSchPersV Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen (vom 31.12.2025)
... Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (WSBGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Anlage WSBGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 31.12.2025)
... medizinischen Beschränkungen als Karte § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. ... 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV 150 1093 Nachträgliche Erteilung ... im elektronischen Format § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV ... 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV 110 1094 Aussetzung oder Entzug eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... (1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen ... in besonderen Fällen (1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... medizinischen Beschränkungen als Karte § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. ... 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV 150 1093 Nachträgliche Erteilung ... im elektronischen Format § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 ... 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV 110 1094 Aussetzung oder Entzug eines ...
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Beschränkungen als Karte § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV 150 1103 Nachträgliche ... im elektronischen Format § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV 110 1104 Aussetzung oder Entzug ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
Artikel 6 2. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... 3. Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ab 20 m Länge." 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ...
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