§ 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
(1) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen in
§ 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
(2)
1Schiffsführer und Schiffsführerinnen haben den Tauglichkeitsnachweis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 der ausstellenden Behörde vorzulegen.
2Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und auf Betriebsebene und das Maschinenpersonal haben den Tauglichkeitsnachweis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen.
3§ 21 Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(3)
1Hat das Besatzungsmitglied Anhaltspunkte dafür, dass seine Tauglichkeit eingeschränkt sein könnte, muss es auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiträume seine Tauglichkeit untersuchen lassen.
2Erweist es sich dabei als eingeschränkt tauglich oder untauglich, hat es den Tauglichkeitsnachweis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln.
(4)
1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmitglieds nicht mehr besteht, können die folgenden Stellen von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im Sinne des
§ 21 Absatz 1 Satz 1 verlangen:
- 1.
- sein Arbeitgeber,
- 2.
- der Schiffsführer,
- 3.
- die zuständige Behörde oder
- 4.
- jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt für Zeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 hat das Besatzungsmitglied den aktuellen Tauglichkeitsnachweis zudem der ausstellenden Behörde vorzulegen.
3In der behördlichen Anordnung kann vorgegeben werden, dass die Untersuchung auf bestimmte Krankheitsbilder zu erstrecken ist.
4Erweist sich die Annahme als ungerechtfertigt, trägt die anordnende Behörde die Kosten für den Tauglichkeitsnachweis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1.
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interne Verweise§ 63 BinSchPersV Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene (vom 30.09.2022) ... verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. (3) Das verlängerte Zeugnis läuft ... Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 ... 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert ...
§ 64 BinSchPersV Befähigungszeugnis für Maschinenkundige ... Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 ... 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert ...
§ 81 BinSchPersV Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes (vom 30.09.2022) ... Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, ... Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in ... 1 erforderlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden. (4) Für die Ausstellung des ...
§ 94 BinSchPersV Entzug des Befähigungszeugnisses (vom 30.09.2022) ... erwiesen hat oder wenn er oder sie wiederholt den angeforderten Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 4 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat. (2) Verstößt der ... oder Beschränkung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, so kann die ausstellende Behörde ihm oder ihr das Befähigungszeugnis entziehen. ...
§ 120 BinSchPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.10.2025) ... Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3 , oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 91 Absatz 4 ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (WSBGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Anlage WSBGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.07.2026) ... medizinischen Beschränkungen als Karte § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. ... 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV 150 1093 Nachträgliche Erteilung ... im elektronischen Format § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV ... 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV 110 1094 Aussetzung oder Entzug eines ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung ... (1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen ... in besonderen Fällen (1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung ... medizinischen Beschränkungen als Karte § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. ... 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV 150 1093 Nachträgliche Erteilung ... im elektronischen Format § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 i. V. m. § 2 ... 3 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV 110 1094 Aussetzung oder Entzug eines ...
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
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