Die
Erneuerbare-Energien-Verordnung vom
17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch
Artikel 87 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann keinen negativen Wert annehmen."
- b)
- Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Der Bescheid über die Feststellung der Bundesmittel nach Absatz 3a Satz 2 kann ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit die im Bescheid festgestellten Bundesmittel noch nicht ausgezahlt worden sind und für die Deckung des EEG-Kontos nicht mehr erforderlich sind."
- c)
- Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:
- 2.
- In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
- 3.
- In § 14 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt und werden die Wörter „der Justiz und für" durch die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und" ersetzt.
- 4.
- In § 16 werden die Wörter „Die Abschnitte 3a und 3b dürfen" durch die Wörter „Abschnitt 3b darf" ersetzt.