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Artikel 20a - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLageAufhG k.a.Abk.)

G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 (Nr. 79); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Geltung ab 24.11.2021, abweichend siehe Artikel 22
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Artikel 20a Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung


Artikel 20a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. November 2021 SchAusnahmV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 2 wird aufgehoben.

2.
Die Überschrift des Abschnitts 3 wird die Überschrift des Abschnitts 2.

3.
Die §§ 7 bis 11 werden die §§ 3 bis 7.

4.
Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, kann vorsehen, dass Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für geimpfte Personen und für genesene Personen nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können."

5.
Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Schutzmaßnahme im Sinne von Satz 1 kann auch die Pflicht geimpfter Personen und genesener Personen sein, ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen."

6.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen

1.
des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Virusvariante aufweisen oder

2.
der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung."

7.
§ 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

8.
Die Überschrift des Abschnitts 4 wird die Überschrift des Abschnitts 3.

9.
§ 12 wird § 8.



 

Zitierungen von Artikel 20a Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20a EpiLageAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EpiLageAufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
V. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5175
Artikel 1 1. SchAusnahmVÄndG
... vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 1 wird folgender ...