Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 27 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 27 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2023 ZAG § 1, § 3, § 4a (neu), § 10, § 11, § 14, § 15, § 19, § 24, § 25, § 26, § 28, § 29, § 34, § 38, § 39, § 58, § 60, § 61, § 62a (neu)

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 4a Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angabe zu Abschnitt 12 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 12 Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation".

c)
Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 62a Kollektive Verbraucherinformation".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „zugelassen sind," die Wörter „einschließlich Zweigstellen nach § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Erbringen sowohl des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes als auch des Kreditgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes zugelassen sind," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „zugelassen sind," die Wörter „einschließlich Zweigstellen nach § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Erbringen sowohl des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes als auch des Kreditgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes zugelassen sind," eingefügt.

c)
Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt:

„(15a) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger."

3.
In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 19" durch die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

4.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung

(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden. Institute sowie juristische und natürliche Personen, die aufgrund dieses Gesetzes einen Antrag gestellt haben, sind verpflichtet, für den elektronischen Abruf der nach Satz 1 elektronisch bekanntgegebenen oder zugestellten Verwaltungsakte das von der Bundesanstalt bereitgestelltes elektronische Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang zu eröffnen, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt einen anderen Übermittlungsweg.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zum Zugang zum elektronischen Kommunikationsverfahren nach Absatz 1, zu seiner Durchführung und seiner Nutzung zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, so ist der Antrag abzulehnen."

c)
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Komma am Ende die Wörter „sowie für Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste den Nachweis über die Absicherung im Haftungsfall nach § 16 oder § 36," eingefügt.

c)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

7.
§ 14 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) § 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist."

9.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen nach dieser Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Übermittlung festlegen."

b)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 2 und 3" durch die Wörter „Sätzen 3 und 4" ersetzt.

10.
§ 24 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz ergeht."

11.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „in Textform" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

12.
In § 26 Absatz 4 werden die Wörter „in Textform" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

13.
§ 28 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

14.
§ 29 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

15.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, so ist der Antrag abzulehnen."

c)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

16.
In § 38 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „in Textform" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

17.
In § 39 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in Textform" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

18.
§ 58 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht."

19.
Die Überschrift des Abschnitts 12 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 12 Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation".

20.
In § 60 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „schriftlich" ein Komma und das Wort „elektronisch" eingefügt.

21.
In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „schriftlich" ein Komma und das Wort „elektronisch" eingefügt.

22.
Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

§ 62a Kollektive Verbraucherinformation

(1) Die Bundesanstalt hat das elektronische Merkblatt nach Artikel 106 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 vom 18. Juni 2021 (ABl. L 343 vom 28.9.2021, S. 1) geändert worden ist, auf ihrer Internetseite auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich zu machen.

(2) Zahlungsdienstleister haben das elektronische Merkblatt nach Absatz 1 auf ihren vorhandenen Internetseiten und in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, kostenfrei und auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich zu machen."



 

Zitierungen von Artikel 27 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 27 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 11 KrZwMGEG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 4 wird das Wort ...