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§ 386 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 386 Recht auf Interoperabilität



(1) Die Leistungserbringer tauschen Patientendaten nach diesem Buch im interoperablen Format aus.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Stellen oder Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a haben den Versicherten auf deren Verlangen ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format herauszugeben. 2Die Versicherten können verlangen, dass auch ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten von den in Satz 1 genannten Stellen an einen Leistungserbringer nach diesem Buch oder den Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a im interoperablen Format oder an ihre Krankenkasse nach Absatz 4 Satz 2 übermittelt werden. 3§ 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben hiervon unberührt.

(3) Das geltende interoperable Format ergibt sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1; das geltende interoperable Format bei der Übermittlung aus und in digitale Gesundheitsanwendungen ergibt sich aus den Interoperabilitätsanforderungen nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung.

(4) 1Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung ihrer Ansprüche nach Absatz 2 unterstützen. 2Die Unterstützung der Krankenkassen nach Absatz 2 Satz 1 soll insbesondere umfassen, mit Einwilligung der Versicherten deren personenbezogene Gesundheitsdaten bei den Leistungserbringern nach Absatz 2 stellvertretend für die Versicherten anzufordern.

(5) Die auf Grundlage der Einwilligung der Versicherten bei den Leistungserbringern oder dem Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a oder einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a des Elften Buches erhobenen Daten dürfen von den Krankenkassen ausschließlich zur Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des Herausgabeanspruches nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 und mit Einwilligung des Versicherten zur Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, der Information der Versicherten und der Unterbreitung von Angeboten nach § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 verarbeitet werden.



 
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Frühere Fassungen von § 386 SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2024Artikel 1 Digital-Gesetz (DigiG)
vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
aktuell vorher 20.10.2020Artikel 1 Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
aktuellvor 20.10.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 386 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 386 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 284 SGB V Sozialdaten bei den Krankenkassen (vom 26.03.2024)
... 21. die Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des Herausgabeanspruches nach § 386 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 , 22. die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 350a sowie 23. die ...
§ 397 SGB V Bußgeldvorschriften (vom 31.03.2024)
... 360 Absatz 16 Satz 1 ein dort genanntes System bereitstellt oder betreibt, 5. entgegen § 386 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

IOP-Governance-Verordnung (GIGV)
V. v. 07.10.2021 BGBl. I S. 4634
§ 5 GIGV IOP-Expertenkreis
... und Verfahrensordnung. Eine unmittelbare Übernahme des Expertenstatus nach § 386 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist ausgeschlossen. (7) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 21. die Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des Herausgabeanspruches nach § 386 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 , 22. die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 350a sowie 23. die ... Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Kapitels." 87. Die §§ 385 bis 388 werden wie folgt gefasst: „§ 385 Bedarfsidentifizierung und ... 8 mit einer Kennnummer auf der Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bekannt. § 386 Recht auf Interoperabilität (1) Die Leistungserbringer tauschen Patientendaten ... Absatz 16 Satz 1 ein dort genanntes System bereitstellt oder betreibt, 5. entgegen § 386 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht ...

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... einer oder mehrerer Standards oder Profile." 70. Die bisherigen §§ 384 bis 393 werden die §§ 385 bis 394. 71. In dem neuen § 385 Absatz 3 wird ... Profile." 70. Die bisherigen §§ 384 bis 393 werden die §§ 385 bis 394. 71. In dem neuen § 385 Absatz 3 wird die Angabe „§ 391" ... 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 385" durch die Angabe „ § 386 " ersetzt. 73. Der neue § 388 wird wie folgt geändert: a) In ... neue § 388 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Angabe „ § 386 " durch die Angabe „§ 387" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 und Satz ... Satz 3 sowie in Absatz 7 wird jeweils die Angabe „§ 385" durch die Angabe „ § 386 " ersetzt. 74. Der neue § 389 wird wie folgt geändert: a) In ... 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 385" durch die Angabe „ § 386 " ersetzt. 75. In dem neuen § 390 werden vor dem Wort ... „Empfehlungen und verbindlichen" eingefügt und werden die Wörter „ § 386 Absatz 1 sowie die Empfehlungen nach § 388 Absatz 1" durch die Wörter „§ 394a ... 76. In dem neuen § 391 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „ § 386 " durch die Angabe „§ 387", die Angabe „§ 387" durch die ... In dem neuen § 393 Satz 2 wird die Angabe „§ 385" durch die Angabe „ § 386 ", die Angabe „§§ 386 bis 388" durch die Angabe „§§ 387 ... die Angabe „§ 385" durch die Angabe „§ 386", die Angabe „ §§ 386 bis 388" durch die Angabe „§§ 387 bis 389" und die Angabe „§ ...

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der zugrunde gelegten Dokumentation, 2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel ... auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu informieren. § 385 Beratung durch Experten (1) Die Gesellschaft für Telematik benennt Experten, die ... Gesellschaft für Telematik eine Festlegung nach Absatz 1 trifft, hat sie den Experten nach § 385 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In ihren Stellungnahmen können die Experten weitere ... in ihre Entscheidung einzubeziehen. (3) Die Stellungnahmen der Experten nach § 385 sind auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. ... (6) Nach der Bewertung nach Absatz 5 gibt die Gesellschaft für Telematik den Experten nach § 385 Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihren Stellungnahmen können die Experten weitere ... abgeben. Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen der Experten nach § 385 in ihre Entscheidung einzubeziehen. (7) Die Stellungnahmen der Experten nach § ... 385 in ihre Entscheidung einzubeziehen. (7) Die Stellungnahmen der Experten nach § 385 sowie das Ergebnis der Prüfung der Gesellschaft für Telematik sind auf der Internetseite ... (2) Vor ihrer Empfehlung hat die Gesellschaft für Telematik den Experten nach § 385 sowie bei Empfehlungen zur Datensicherheit und zum Datenschutz auch dem Bundesamt für ... einzubeziehen. (3) Die Stellungnahmen und Vorschläge der Experten nach § 385 sowie die Empfehlungen der Gesellschaft für Telematik sind auf der Internetseite des ... 2. zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 385 , 3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 386 bis 388 in ...