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Artikel 3 - Cannabisgesetz (CanG)

G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109; Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 3 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. April 2024 BtMG § 7, § 19, § 30, § 24a, § 32, Anlage I, Anlage II, Anlage III

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24a wie folgt gefasst:

§ 24a (weggefallen)".

2.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen."

3.
§ 19 Absatz 2a und 3 wird aufgehoben.

3a.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „verursacht" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
eine in § 29a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet."

4.
§ 24a wird aufgehoben.

5.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 13 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nummer 14 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 15 wird Nummer 14.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „, im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" gestrichen.

6.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
Die folgenden Positionen werden gestrichen:

„- Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile
der zur Gattung Cannabis gehörenden
Pflanzen)
 
- ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten
stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche
Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom
13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193
vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt
der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent
nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder
wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden,
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die
aa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen,
mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der
Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder
bb) für eine Direktzahlung nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz in Betracht kommen
und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des
Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und
die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen
Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C
veröffentlicht sind (Nutzhanf) oder
e) zu den in Anlage III bezeichneten Zwecken -
- Cannabisharz
(Haschisch, das abgesonderte Harz
der zur Gattung Cannabis gehörenden
Pflanzen)".
 


 
b)
Die Positionen „Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten:" bis „Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol (Δ9(11)-THC)" werden wie folgt gefasst:

INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC)
„-Tetrahydrocannabinole, folgende
Isomeren und ihre stereochemischen
Varianten:
 
-Δ6a(10a)-Tetrahydrocannabinol
(Δ6a(10a)-THC)
6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-
6H-benzo[c]chromen-1-ol
-Δ6a-Tetrahydrocannabinol
(Δ6a-THC)
(9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-
1-ol
-Δ7-Tetrahydrocannabinol
(Δ7-THC)
(6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-
1-ol
-Δ8-Tetrahydrocannabinol
(Δ8-THC)
(6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
6a,7,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-
1-ol
-Δ10-Tetrahydrocannabinol
(Δ10-THC)
(6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-
tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
-Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol
(Δ9(11)-THC)
(6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-
pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol
- ausgenommen,
a) wenn es sich um Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des
Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder
b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr
ist."


7.
In Anlage II wird die Position „Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC)" wie folgt gefasst:

INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC)
„-Δ9-Tetrahydrocannabinol
(Δ9-THC)
6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-
6H-benzo[c]chromen-1-ol
- ausgenommen,
a) wenn es sich um Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder
b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist."


8.
Anlage III wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Position wird gestrichen:

„- Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile
der zur Gattung Cannabis gehörenden
Pflanzen)
 
- nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23
und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen,
die als Fertigarzneimittel zugelassen sind -".


 
b)
Die Position „Dronabinol" wird gestrichen:

INNandere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC)
„Dronabinol-(6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-
1-ol".