§ 6 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 6 Sachliche Zuständigkeit


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:

1.
in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,

2.
im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen

(eID-Karte-Behörden).

(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.

(3) Zuständig

1.
für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,

2.
für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3.

(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.

(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2281, 3678 m.W.v. 1. September 2021

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Frühere Fassungen von § 6 eIDKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2281
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530
aktuellvor 01.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 eIDKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 eIDKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eIDKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 eIDKG Übergangsvorschrift
... von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 ist bis zum 31. Oktober 2021 für Antragsberechtigte mit ... Antragsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland diejenige Behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsberechtigte vorübergehend ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 3 EIdNwG Änderung des eID-Karte-Gesetzes (vom 22.08.2021)
... in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden." 4. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Für die Übermittlung von ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 3 2. BMGÄndG Änderung des eID-Karte-Gesetzes
...  „§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate". 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für das elektronisch beantragte ...


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