Das
Pfandbriefgesetz vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch
Artikel 24 Absatz 38 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „die Schweiz," die Wörter „das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland," eingefügt.
- 2.
- In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „in der Schweiz," die Wörter „im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland," eingefügt.
- 3.
- In § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden nach den Wörtern „die Schweiz" die Wörter „, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland" eingefügt.
- 4.
- Dem § 49 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Abweichend von
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§ 20 Absatz 2 Nummer 2,
§ 26 Absatz 1 Nummer 3 sowie
§ 26f Absatz 1 Nummer 3 sind Forderungen, die sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder dort ansässige Schuldner richten oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung übernommen worden ist und vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, gemäß den vorgenannten Vorschriften zur Deckung verwendet worden sind, weiterhin für die entsprechende Pfandbriefgattung deckungsfähig. Für Sichteinlagen und Geldforderungen mit täglicher Fälligkeit gilt dies bis zu einem Monat nach dem Tag, an dem erstmalig über die vorgenannten Guthaben seitens der Pfandbriefbank verfügt werden konnte.
(4) Forderungen, die
- 1.
- durch Grundpfandrechte an im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- 2.
- durch Schiffshypotheken an dort registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken oder
- 3.
- durch Flugzeughypotheken an dort registrierten Flugzeugen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes besichert sind oder die
- 4.
- sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder dort ansässige Schuldner richten oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung übernommen worden ist
und vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, gemäß § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g sowie Nummer 2, § 21 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 Satz 1 und § 26a in Verbindung mit § 26b Absatz 4 Satz 1 zur Deckung verwendet worden sind, sind nicht auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 20 Absatz 2a, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen."
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626