(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2)
1Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert.
2Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie im Rahmen eines nach
§ 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach
§ 50 Satz 2 mit Erfolg abgelegt haben.
3Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144