§ 9
(1) Die Versorgung umfaßt
- 1.
- Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),
- 2.
- Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27l),
- 3.
- Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),
- 4.
- Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),
- 5.
- Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),
- 6.
- Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53).
- 1.
- Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,
- 3.
- Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,
- 4.
- Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und
- 5.
- die Pflegezulage nach § 35.
Frühere Fassungen von § 9 BVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BVG
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_BVG.htm