Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)

Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz
§ 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 6 Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater
§ 9 Persönliche Anforderungen
§ 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung
§ 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten
Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 14 Verbote
§ 15 Beseitigungspflicht
§ 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten
§ 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
§ 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
§ 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
§ 20 Versuchszwecke
§ 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 22 Weitergehende Länderbefugnisse
Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
§ 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
§ 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
§ 25 Ausfuhr
§ 26 Getrennte Lagerung
§ 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
§ 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
§ 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen
§ 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung
§ 31 Kennzeichnung
§ 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
§ 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
§ 34 Beteiligungen
§ 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
§ 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
§ 37 Neue Erkenntnisse
§ 38 Verlängerung der Zulassung
§ 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
§ 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
§ 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten
§ 42 Zusatzstoffe
§ 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen
§ 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe
§ 45 Pflanzenstärkungsmittel
Abschnitt 8 Parallelhandel
§ 46 Genehmigung für den Parallelhandel
§ 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel
§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
§ 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel
§ 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel
§ 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf
Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte
§ 52 Prüfung
§ 53 Betriebsanleitung
Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten
§ 54 Entschädigung
§ 55 Forderungsübergang
§ 56 (aufgehoben)
Abschnitt 11 Behörden, Überwachung
§ 57 Julius Kühn-Institut
§ 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
§ 59 Durchführung in den Ländern
§ 60 Behördliche Anordnungen
§ 61 Mitwirkung von Zolldienststellen
§ 62 Befugte Zolldienststellen
Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung
§ 63 Auskunftspflicht
§ 64 Meldepflicht
§ 65 Geheimhaltung
§ 66 Übermittlung von Daten
§ 67 Außenverkehr
Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 68 Bußgeldvorschriften
§ 69 Strafvorschriften
Abschnitt 14 Schlussbestimmungen
§ 70 Unberührtheitsklausel
§ 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus
§ 72 Eilverordnungen
§ 73 (aufgehoben)
§ 74 Übergangsvorschriften


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