Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „Landwirtschaftliche Krankenkassen" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte" ersetzt.
- 2.
- In § 82 Absatz 3 werden die Wörter „den landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.
- 3.
- In § 90 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.
- 4.
- In § 155 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „Landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.
- 5.
- Die Überschrift des Fünften Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Titel Landwirtschaftliche Krankenkasse".
- 6.
- § 166 wird wie folgt gefasst:
„§ 166 Landwirtschaftliche Krankenkasse
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse."
- 7.
- In § 217c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.
- 8.
- In § 219a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.
- 9.
- § 221 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes."
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „dieser Krankenkassen" durch die Wörter „dieser Krankenkasse" ersetzt.
- 10.
- In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.
- 11.
- In § 265a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.
- 12.
- In § 266 Absatz 9 werden die Wörter „Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen" durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt" ersetzt.
- 13.
- In § 267 Absatz 10 werden die Wörter „Landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.
- 14.
- In § 278 Absatz 2 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.
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G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1504
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246