Artikel 7 - EMIR-Ausführungsgesetz (EMIR-AG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Februar 2013 FinDAG § 16, § 16e, § 16f, § 23

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 wird das Wort „bundesrechtlichen" gestrichen.

2.
§ 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Gruppe Abwicklungsanstalten: Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 oder des § 8b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,".

3.
§ 16f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „bundesrechtliche" und „bundesrechtlichen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „bundesrechtliche" gestrichen.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „bundesrechtliche" gestrichen.

4.
In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 8a Absatz 6" durch die Angabe „§ 8a Absatz 6 und § 8b Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 EMIR-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EMIR-AG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMIR-AG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 20 AIFM-UmsG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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