Artikel 2 - Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes (30. AbgGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737; Geltung ab 16.07.2014, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung des Europaabgeordnetengesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 16. Juli 2014 EuAbgG § 9, § 10b, § 11, § 12, § 13

Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 wird nach der Angabe „gemäß § 11 Abs. 1" die Angabe „und 3" gestrichen und werden ein Komma sowie die Angabe „3 und 4" angefügt.

2.
In § 10b Satz 1 werden nach der Angabe „35b" ein Komma und die Angabe „35c" eingefügt.

3.
§ 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung."

4.
§ 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz."

5.
§ 13 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ferner ruhen Bezüge nach diesem Gesetz neben Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Höchstversorgungsbezüge nach dem Abgeordnetengesetz übersteigen."



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