Das
Europaabgeordnetengesetz vom
6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 wird nach der Angabe „gemäß § 11 Abs. 1" die Angabe „und 3" gestrichen und werden ein Komma sowie die Angabe „3 und 4" angefügt.
- 2.
- In § 10b Satz 1 werden nach der Angabe „35b" ein Komma und die Angabe „35c" eingefügt.
- 3.
- § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung."
- 4.
- § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bestimmung des §
31 des
Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz."
- 5.
- § 13 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ferner ruhen Bezüge nach diesem Gesetz neben Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Höchstversorgungsbezüge nach dem Abgeordnetengesetz übersteigen."