(1)
1Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreibern zu bestimmten in ihrem Netzgebiet oder ihrer Regelzone befindliche Anlagen Auskunft über sämtliche nach den §§
3 bis 6 sowie nach §
8 erfassten, auch personenbezogenen Daten gewähren, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
Energiewirtschaftsgesetz jeweils erforderlich ist.
2Dies darf, soweit verfügbar, automatisch über eine elektronische Schnittstelle der Netzbetreiber zum Anlagenregister erfolgen, soweit diese den Vorgaben nach §
1 Satz 2 entspricht.
(2)
1Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Umweltbundesamt, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, dem Statistischen Bundesamt sowie der Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche an das Anlagenregister übermittelten und darin gespeicherten Daten mit Ausnahme der Daten nach §
11 Absatz 4 Satz 1 zu erteilen, soweit der Zugriff auf die nach §
11 Absatz 1 bis 3 veröffentlichten Daten nicht ausreicht zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem
Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem
Energiestatistikgesetz vom
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, den §§
47a bis 47j des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder zur Erfüllung ihrer jeweiligen nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerbaren Energien.
2Diese Daten dürfen von der Bundesnetzagentur sowie den Stellen nach Satz 1 an Dritte weitergegeben werden, soweit sie diese mit der Schaffung und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die Erfüllung der nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten oder zu Forschungszwecken mit Bezug zu erneuerbaren Energien beauftragt haben.
(3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Auskunft über die Standorte der Anlagen erteilen, soweit diese nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröffentlichungen nach §
11 Absatz 1 bis 4 nicht ausreichen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenübermittlung nach Absatz 2 und 3 unter Beachtung des §
1 Satz 2 ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren verwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258