Auf Grund des §
18 Absatz 6 des
Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel
1 Nummer 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) eingefügt worden ist, in Verbindung mit §
1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die
Seefischerei-Bußgeldverordnung vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
6. Juni 2012 (BGBl. I S. 1286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1)" werden durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 227/2013 (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 1)" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 15 werden folgende neue Nummern 16, 17 und 18 eingefügt:
- „16.
- entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quotengebundene Art zurückwirft,
- 17.
- als Kapitän entgegen Artikel 19b Absatz 1 einen anderen Fanggrund nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert,
- 18.
- entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer dort genannten Art aussetzt,".
- c)
- Die bisherigen Nummern 16 bis 33 werden die neuen Nummern 19 bis 36.
- 2.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „(ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän" werden durch ein Komma getrennt und die Wörter „die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er" eingefügt.
- bb)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird aufgehoben.
- cc)
- In Nummer 1 wird am Ende der Vorschrift das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.
- ee)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:
„§ 15a Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei ausübt,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der Fischerei auf dort genannten Arten ein dort genanntes Netz einsetzt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,
- 4.
- als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unversehrt freilässt,
- 5.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpackungsgurt verwendet,
- 6.
- als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,
- 7.
- als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen nicht aufgetauten Köder verwendet,
- 8.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,
- 9.
- als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,
- 10.
- entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 keine dort genannte Scheuvorrichtung schleppt,
- 11.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,
- 12.
- entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,
- 13.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Fischereifahrzeug nicht an einen anderen Fangplatz begibt,
- 14.
- als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,
- 15.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus gunnari während des dort genannten Zeitraums in dem dort genannten Gebiet fischt,
- 16.
- als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort genannten Fangplatz begibt,
- 17.
- als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 18.
- als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in dem dort genannten Umfang Hols zu Forschungszwecken ausführt oder
- 19.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verarbeiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise einfriert.
§ 15b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 ohne eine dort genannte spezielle Fangerlaubnis einen dort genannten Bestand befischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine spezielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie nicht mitführt,
- 3.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine neue Fischerei ausübt,
- 4.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Versuchsfischerei ausübt,
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,
- 6.
- entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in die dort genannten Gebiete verbringt oder nicht aufgebrauchtes geschlachtetes Geflügel nicht aus den dort genannten Gebieten entfernt,
- 7.
- entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. in den dort genannten Gebieten fischt,
- 8.
- als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein Exemplar von Dissostichus ssp. nicht markiert und wieder freilässt oder
- 9.
- als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen wieder gefangenen markierten Fisch freilässt.
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Fang- und Aufwandsdaten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen an Bord nicht gestattet oder
- 4.
- als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 die Ankunft eines Schiffes nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder die dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt."
- 4.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 10 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 11, 12 und 13 werden die neuen Nummern 10, 11 und 12.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird am Ende der Vorschrift das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder".
- cc)
- Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4.
- 5.
- § 24b wird durch folgenden § 24b ersetzt:
„§ 24b Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 302/2009
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 13 ein Fischereifahrzeug chartert,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 5 Roten Thun fängt,
- 3.
- entgegen Artikel 8 ein Flugzeug oder einen Hubschrauber einsetzt,
- 4.
- als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 mehr als 5 % Roten Thun an Bord behält,
- 5.
- entgegen Artikel 12 Absatz 2 mehr als einen Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
- 6.
- entgegen Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 2 Roten Thun vermarktet,
- 7.
- als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 4 in dem dort genannten Gebiet Roten Thun fischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,
- 8.
- entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen dort genannten Tonnar einsetzt,
- 9.
- entgegen Artikel 17 Absatz 3 Roten Thun anlandet oder umlädt oder
- 10.
- entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Roten Thun fängt.
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Satz 1, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fangmeldung, eine Anlandeerklärung, eine ICCAT-Umsetzungserklärung, eine ICCAT-Umlandeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 5 Satz 1 eine Verzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 1 Roten Thun in den dort genannten Gebieten umlädt,
- 6.
- als Kapitän entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine Umladung vornimmt oder
- 7.
- als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 VMS-Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer übermittelt."
- 6.
- Nach § 24d werden folgende §§ 24e und 24f eingefügt:
„§ 24e Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu
Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 2 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit ausübt oder
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt.
- 1.
- entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 ohne Durchfahrt durch ein dort genanntes Kontrollgebiet die EU-Gewässer verlässt,
- 4.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 4 das Kontrollgebiet verlässt.
§ 24f Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Handlung vornimmt.
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt oder
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig dessen Validierung beantragt."
- 7.
- Die bisherigen §§ 24e und 24f werden die §§ 24g und 24h.
- 8.
- § 24h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 16 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 17, 18 und 19 werden die Nummern 16, 17 und 18.
- 9.
- Die bisherigen §§ 24g bis 24i werden durch die folgenden §§ 24i und 24j ersetzt:
„§ 24i Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014 (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4) einen Fang an Bord behält oder anlandet.
§ 24j Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 34 vom 28.1.2014, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 7 einen Fang an Bord behält oder anlandet,
- 2.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,
- 3.
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, auf Sandaal kommerziell fischt,
- 4.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
- 5.
- entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt oder
- 6.
- entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt."
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der
Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. November 2014.