§ 19 - Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)

V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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§ 19 Bewertungen in den Prüfungen


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die drei Prüfungsteile nach § 4 sind gesondert zu bewerten.

(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 7) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 8) nach folgender Formel zu bilden:

 
Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.

(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 11) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 12) nach folgender Formel zu bilden:

 
Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.

(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung" aus der Bewertung der Ausbildungssituation (§ 15) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 16) nach folgender Formel zu bilden:

 
Note des Abschnitts Berufsausbildung = ((Note der Ausbildungssituation x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.

Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" eine Note aus der Bewertung der Leistung im Abschnitt Berufsausbildung nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 17) nach folgender Formel zu bilden:

 
Note des Prüfungsteils = ((Note des Abschnitts Berufsausbildung x 60) + (Note der Fallstudie x 40) / 100.

(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 18 entfällt diese Verpflichtung.


Text in der Fassung der Berichtigung der Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung B. v. 6. November 2015 BGBl. I S. 1934 m.W.v. 12. November 2015

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Frühere Fassungen von § 19 PferdewMeistPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.11.2015Berichtigung der Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung
vom 06.11.2015 BGBl. I S. 1934

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Zitierungen von § 19 PferdewMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 PferdewMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PferdewMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung
B. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1934
Berichtigung PferdewMeistPrVBer
... vom 27. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1825) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In § 19 Absatz 3 ist nach dem Wort „Prüfung" das Wort „nach" zu streichen. ...


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