(1) Die drei Prüfungsteile nach §
4 sind gesondert zu bewerten.
(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§
7) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§
8) nach folgender Formel zu bilden:
-
- Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.
(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§
11) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§
12) nach folgender Formel zu bilden:
-
- Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.
(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung" aus der Bewertung der Ausbildungssituation (§
15) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§
16) nach folgender Formel zu bilden:
-
- Note des Abschnitts Berufsausbildung = ((Note der Ausbildungssituation x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.
Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" eine Note aus der Bewertung der Leistung im Abschnitt Berufsausbildung nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§
17) nach folgender Formel zu bilden:
-
- Note des Prüfungsteils = ((Note des Abschnitts Berufsausbildung x 60) + (Note der Fallstudie x 40) / 100.
(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach §
18 entfällt diese Verpflichtung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1934