Die
Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr vom
13. März 2015 (BGBl. I S. 305) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „, die nach dem Erwerb der Voraussetzungen nach Nummer 1 absolviert worden ist" gestrichen.
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus."
- b)
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
- 1.
- die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 2.
- die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 3.
- die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6,
- 4.
- die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,
- 5.
- die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,
- 6.
- die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."
- 4.
- Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.