Artikel 11 - Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (WohnImmoKredRLUG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Preisangabenverordnung


Artikel 11 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. März 2016 PAngV § 1, § 2, § 3, § 6, § 6a, § 6b, § 6c (neu), § 9, § 10, Anhang

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise)."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Letztverbrauchern" durch das Wort „Verbrauchern" ersetzt und werden vor dem Wort „regelmäßig" die Wörter „wer ihnen" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Letztverbrauchern" durch das Wort „Verbrauchern" ersetzt und werden vor dem Wort „regelmäßig" die Wörter „wer ihnen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Letztverbrauchern" durch das Wort „Verbrauchern" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Wer Letztverbrauchern" durch die Wörter „Wer Verbrauchern" ersetzt, werden vor dem Wort „regelmäßig" die Wörter „wer ihnen" eingefügt und werden die Wörter „gegenüber Letztverbrauchern" durch die Wörter „gegenüber Verbrauchern" ersetzt.

3.
In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Wer Letztverbrauchern" durch die Wörter „Wer Verbrauchern" ersetzt, werden vor dem Wort „regelmäßig" die Wörter „wer ihnen" eingefügt und werden die Wörter „gegenüber Letztverbrauchern" durch die Wörter „gegenüber Verbrauchern" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Verbraucherdarlehen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags, soweit zutreffend, einschließlich der Kosten gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, anzugeben und als effektiven Jahreszins zu bezeichnen."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch die Wörter „effektive Jahreszins" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehensvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen."

cc)
Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den sonstigen Kosten gehören:

1.
Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraussetzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

2.
Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Verbraucherdarlehens erforderlich ist.

(4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen sind, soweit zutreffend:

1.
Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag zu tragen sind;

2.
Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind;

3.
Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensgeschäft handelt;

4.
Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung oder der Übertragung eines grundstücksgleichen Rechts in das Grundbuch;

5.
Notarkosten."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das Wort „Vomhundertsatzes" wird jeweils durch die Wörter „effektiven Jahreszinses" und das Wort „Kreditvertrages" durch das Wort „Verbraucherdarlehensvertrags" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und das Wort „Vomhundertsatzes" wird durch die Wörter „effektiven Jahreszinses" ersetzt.

g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

„(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags oder allgemein einer Mitgliedschaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise darauf hinzuweisen,

1.
dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages über die Nebenleistung besteht und

2.
wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucherdarlehens ist."

h)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Verbraucherdarlehensauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Darlehensanteil" durch das Wort „Verbraucherdarlehensanteil" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Krediten" durch das Wort „Verbraucherdarlehen" ersetzt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträgen gemäß Satz 3 ist für das Gesamtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit anzugeben."

5.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6a Werbung für Verbraucherdarlehen".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Jegliche Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke, die Verbraucherdarlehen betrifft, hat den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit zu genügen und darf nicht irreführend sein. Insbesondere sind Formulierungen unzulässig, die beim Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Verbraucherdarlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Verbraucherdarlehens wecken.

(2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben:

1.
die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers,

2.
den Nettodarlehensbetrag,

3.
den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten einbezogenen Kosten,

4.
den effektiven Jahreszins.

In der Werbung ist der effektive Jahreszins mindestens genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz.

(3) In der Werbung gemäß Absatz 2 sind zusätzlich, soweit zutreffend, folgende Angaben zu machen:

1.
der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,

2.
die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,

3.
die Höhe der Raten,

4.
die Anzahl der Raten,

5.
bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen der Hinweis, dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird,

6.
bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung ein Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags auswirken könnten."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben sind mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit einem Beispiel zu versehen."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3 und 5 müssen in Abhängigkeit vom Medium, das für die Werbung gewählt wird, akustisch gut verständlich oder deutlich lesbar sein.

(7) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur Absatz 1 anwendbar."

6.
In § 6b wird jeweils das Wort „Kreditgeber" durch das Wort „Darlehensgeber" ersetzt.

7.
Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

„§ 6c Entgeltliche Finanzierungshilfen

Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt."

8.
In § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Letztverbrauchern" durch das Wort „Verbrauchern" und das Wort „Letztverbraucher" durch das Wort „Verbraucher" ersetzt.

9.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Krediten" durch das Wort „Verbraucherdarlehen" ersetzt.

b)
Die Nummern 4 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
des § 6 Absatz 7 oder § 6b über die Angabe von Voraussetzungen für die Verbraucherdarlehensgewährung oder des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode,

5.
des § 6a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die Pflichtangaben in der Werbung,".

c)
Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.

10.
Die Anlage erhält die aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 WohnImmoKredRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WohnImmoKredRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 11 Nummer 10)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Artikel 5 3. ReiseRÄndG Änderung der Preisangabenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... einzurichten." 26. In § 32 Absatz 5 werden die Wörter „ Artikel 11 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396 )" durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. ...


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