1Die ausschreibende Stelle muss die Solaranlagen und die Erweiterungen von Solaranlagen nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigungen im Anlagenregister eintragen, soweit die Solaranlagen noch nicht registriert worden sind.
2Mit der Übermittlung der Angaben nach §
21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Solaranlage nach §
3 der
Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach §
5 der
Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln.
3Die sonstigen Bestimmungen der
Anlagenregisterverordnung bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ... 13 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4, § 25 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 32 Absatz 2, ... Nummer 6, Absatz 3, § 23 Absatz 1, Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 und Satz 2, Absatz 2, Absatz ... Wort „Solaranlage" ersetzt. 20. In den Überschriften der §§ 25 , 26 und 42 wird jeweils das Wort „Freiflächenanlagen" durch das Wort ...