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§ 38 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 38 Mitteilungspflichten



(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 13 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn

1.
die Gebote nach § 11 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,

2.
die Bieter von der Ausschreibung nach § 12 ausgeschlossen worden sind oder

3.
die Bieter keinen Zuschlag nach § 13 erhalten haben.

(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen:

1.
die nach § 13 Absatz 4 registrierten Angaben des Gebots,

2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,

3.
den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,

4.
die Rückgabe oder Rücknahme von Zuschlägen für das Gebot,

5.
das Erlöschen des Zuschlags nach § 20,

6.
die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 oder § 24 und

7.
die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung nach § 31.