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§ 9 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Satz 1 eine dort genannten Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt oder

2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen Anschluß, eine Wählverbindung oder eine Entstörung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herstellt oder durchführt.