Die
Stromnetzzugangsverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben im Niederspannungsnetz für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) anzuwenden, soweit nicht nach Maßgabe des
Messstellenbetriebsgesetzes eine Übermittlung von Last- oder Zählerstandsgängen erfolgt.
(2) Standardisierte Lastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von Letztverbrauchern orientieren:
- 1.
- Gewerbe;
- 2.
- Haushalte;
- 3.
- Landwirtschaft;
- 4.
- Bandlastkunden;
- 5.
- unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen;
- 6.
- Heizwärmespeicher.
Die Verbrauchsgrenzen für die Anwendung von standardisierten Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen anzuwenden. Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren, soweit dem nicht eine Bestimmung des Messstellenbetriebsgesetzes entgegensteht.
(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit standardisierten Lastprofilen bilanziert werden. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
(4) Soweit es für die Umsetzung eines variablen Tarifs im Sinne von §
40 Absatz 5 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, haben Netzbetreiber Netznutzern eine Bilanzierung und Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgängen für diejenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten mit intelligenten Messsystemen im Sinne des
Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt wird."
- 2.
- § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Messung
Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) in der jeweils geltenden Fassung."
- 3.
- Die §§ 18a bis 22 werden aufgehoben.
- 4.
- § 27 Absatz 1 Nummer 11 bis 14 wird aufgehoben.
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3988