Die
Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung vom
6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die durch Artikel
3 der Verordnung vom
11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Ausschreibungsgebührenverordnung - AusGebV)".
- 2.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt" durch die Wörter „Gebühren nach den Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung ermäßigen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „§ 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „§ 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „§ 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 der Freiflächenausschreibungsverordnung auf Ausstellung von Förderberechtigungen" durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102