Das
Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit" eingefügt.
- 2.
- In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „sowie bei höchstens 12.000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen" gestrichen.
- 3.
- § 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen."
§
9 des
Hochschulstatistikgesetzes vom
2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 9 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 2.
- für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,
- 3.
- für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des
Hochschulstatistikgesetzes in der vom 14. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Artikel
1 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Artikel
2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Artikel
3 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2016.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière