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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (VersRücklGuDRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 VersRücklG § 2, § 3, § 5, § 5a (neu), § 6, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18

Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Errichtung

Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des Bundes" als Sondervermögen des Bundes errichtet."

2.
§ 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden."

3.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. Der Anteil an Aktien darf 20 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen."

4.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Anlagerichtlinien und Anlageausschuss

(1) Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. Sofern bezüglich der Verwaltung von Mitteln anderer Sondervermögen auf die Anlagerichtlinien Bezug genommen wird, sind die zuständigen Bundesministerien zu beteiligen.

(2) Die Anlagerichtlinien enthalten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes insbesondere nähere Vorgaben zu den für Investments in Frage kommenden Anlageklassen und Anlageformen. Sie sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche Bundesbank.

(3) Bei der Anlage der Mittel wirkt ein Anlageausschuss mit, dessen Aufgaben die Anlagerichtlinien bestimmen. Der Vorsitz im Anlageausschuss obliegt der fachlich zuständigen Abteilungsleitung des Bundesministeriums des Innern. Die von Absatz 1 erfassten Bundesministerien sind im Anlageausschuss als Mitglieder vertreten. Zudem können durch die Anlagerichtlinien beratende Mitglieder bestimmt werden.

(4) Der Anlageausschuss ist für den Entwurf und die Überprüfung der Anlagerichtlinien zuständig. Er kann konkretisierende Vorgaben zur Anlage der Mittel im Rahmen der in der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vorgesehenen Spielräume machen."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 bis 3" durch die Wörter „Absatz 2 und 3" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren als Versorgungszuschläge nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen.

(5) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren als Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen. Ein in § 1 Absatz 1 genannter Dienstherr, der für einen Beamten bereits eine Abfindung dem Sondervermögen zugeführt hatte, kann denselben Betrag aus dem Sondervermögen entnehmen, wenn er für denselben Beamten eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag gezahlt hat.

(6) Kapitalbeträge sind der Versorgungsrücklage zuzuführen, wenn sie an den Dienstherren abgeführt werden, um eine nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes durchzuführende Ruhensregelung zu vermeiden. Dies gilt nur für jene Personenkreise, die nicht dem § 14 Satz 1 unterfallen."

6.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Abs. 2 bis 3" wird durch die Wörter „Absatz 2 und 3" ersetzt.

b)
Die Angabe „2018" wird durch die Angabe „2032" ersetzt.

7.
Die §§ 7a bis 7c werden aufgehoben.

8.
In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ende" das Wort „eines" eingefügt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Soweit andere Gesetze auf den Anlageausschuss oder die Anlagerichtlinien Bezug nehmen, erstreckt sich die Mitwirkung des Beirats auch auf die dadurch ebenfalls in Bezug genommenen Sondervermögen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „13" durch die Angabe „14" ersetzt.

bb)
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit,".

10.
In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Zur" das Wort „anteiligen" eingefügt.

11.
§ 15 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die Verwaltung der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend."

12.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Bestimmung der Zuweisungen, insbesondere über deren Höhe. Die Höhe der Zuweisungen wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 3 zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Kapitalbeträge sind dem Versorgungsfonds zuzuführen, wenn sie an den Dienstherrn abgeführt werden, um eine nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes durchzuführende Ruhensregelung zu vermeiden. Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des § 14 Satz 1."

13.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes"; Verordnungsermächtigung

Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet. Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erstattung der Versorgungsausgaben, insbesondere über die Berechnung und die Höhe der Erstattung sowie über das Erstattungsverfahren. Die Höhe der Erstattungssätze wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 2 erstmals zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft."

14.
§ 18 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VersRücklGuDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersRücklGuDRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 8 BesStMG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt ...