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Artikel 51 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 51 Änderung der ZES-Verordnung


Artikel 51 ändert mWv. 5. April 2017 ZESV § 6, § 12

(2121-61-1)

Die ZES-Verordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 68) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

2.
In § 12 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt" eingefügt.

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