Kapitel 3 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 3 Bestimmte kleinere Vereine
§ 21 Abgrenzungsmerkmale
§ 22 Anzuwendende Vorschriften

Kapitel 3 Bestimmte kleinere Vereine

§ 21 Abgrenzungsmerkmale


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die folgenden Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, soweit es sich um kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen:

1.
Pensionskassen, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro nicht überstiegen haben, mit Ausnahme der Pensionskassen, die nicht regulierte Pensionskassen im Sinne von § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, sowie der Pensionskassen, die gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach § 7 einreichen,

2.
Sterbekassen, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres zehn Millionen Euro nicht überstiegen haben,

3.
Krankenversicherungsvereine, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben,

4.
Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben.

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§ 22 Anzuwendende Vorschriften


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert


1.
in den §§ 2 und 8 das Formblatt 300 an die Stelle des Formblatts 200 tritt,

2.
in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Nachweisung 330 an die Stelle der Nachweisung 230 tritt und

3.
in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d die Nachweisung 342 an die Stelle der Nachweisung 242 tritt.

(2) 1Schaden- und Unfallversicherungsvereine haben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft zusätzlich gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 300 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 23 für den Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung" und für jeden Versicherungszweig, der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannt ist und

1.
gebuchte Bruttobeiträge von mehr als 125.000 Euro aufweist oder

2.
zu den drei beitragsmäßig größten Versicherungszweigen des Unternehmens zählt.

2§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



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