Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz - PflVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 05.04.1965 BGBl. I S. 213; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.10.1965; FNA: 925-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Pflichtversicherung
§ 1 Versicherungspflicht
§ 1a Begriffsbestimmungen
§ 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter
§ 2a Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch
§ 3 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten
§ 3a Verfahren der Schadenregulierung
§ 3b (aufgehoben)
§ 4 Mindestumfang des Versicherungsschutzes; Verordnungsermächtigungen
§ 5 Zugelassene Versicherer, Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss
§ 5a Dauer des Versicherungsverhältnisses, Kündigungsfiktion
§ 5b Versicherungsbestätigung; Angaben über den bestellten Vertreter
§ 5c Bescheinigung über den Schadenverlauf
§ 5d Mindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungsermächtigung
§ 6 Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge
§ 7 Durchführungsregelungen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2 Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik
§ 8 Pflicht der Versicherungsunternehmen zur Beitragszahlung und zur Bestellung eines Vertreters
§ 8a Auskunftsstelle
§ 8b Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf
§ 9 Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf
§ 10 Mitteilung der Daten für die Gemeinschaftsstatistik
§ 11 Verordnungsermächtigung zur Gemeinschaftsstatistik
Abschnitt 3 Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
Unterabschnitt 1 Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
§ 12 Leistungspflicht des Entschädigungsfonds
§ 13 Aufwendungsersatz; Forderungsübergang
§ 14 Erstattungspflicht des Entschädigungsfonds, Forderungsübergang und Rückgriff
Unterabschnitt 2 Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen
§ 15 Leistungspflicht der Entschädigungsstelle
§ 16 Forderungsübergang auf die Entschädigungsstelle
Unterabschnitt 3 Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
§ 17 Leistungspflicht des Insolvenzfonds
§ 18 Umfang der Leistungspflicht des Insolvenzfonds
§ 19 Aufwendungsersatz; Forderungsübergang
§ 20 Informationspflichten und Zusammenarbeit im Insolvenzfall
§ 21 Rückgriff unter den Insolvenzfonds
§ 22 Rückgriffsrecht des Deutschen Büros Grüne Karte
Unterabschnitt 4 Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds
§ 23 Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Anstalt; Verordnungsermächtigung
§ 24 Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe
§ 25 Aufsicht; Genehmigung der Satzung der Verkehrsopferhilfe
§ 26 Stelle zur gütlichen Einigung; Verordnungsermächtigung
§ 27 Finanzierung
§ 28 Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben auf eine andere juristische Person; Verordnungsermächtigungen
§ 29 Steuerbefreiung
Abschnitt 4 Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Strafvorschriften
§ 31 Tarifumstellung bei Bestandsübertragung
§ 32 Anwendungsbestimmung; Übergangsregelung
§ 33 Anpassung an Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; Verordnungsermächtigung
Anlage zu § 4 Abs. 2

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Abschnitt 1 Pflichtversicherung

§ 1 Versicherungspflicht


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 23 Vorschriften zitiert

Der Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1, das seinen regelmäßigen Standort im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 oder seinen gewöhnlichen Standort im Sinne des § 1a Absatz 2 Satz 1 im Inland hat, ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer sowie weitere Personen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 1a Begriffsbestimmungen


§ 1a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet

1.
„Fahrzeug"

a)
jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt und dessen durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde übersteigt,

b)
jedes Landfahrzeug, das durch Muskelkraft fortbewegt wird und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattet ist, sofern es unter Berücksichtigung des § 1 Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes als Kraftfahrzeug anzusehen ist,

c)
jeden Anhänger, der mit einem in Buchstabe a genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist;

2.
„regelmäßiger Standort" den regelmäßigen Standort im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung;

3.
„Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums" die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

4.
„Herkunftsstaat" denjenigen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat;

5.
„Drittstaaten" alle Staaten, die nicht Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind;

6.
„nationales Versicherungsbüro" ein nationales Versicherungsbüro im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11), die durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1) geändert worden ist;

7.
„Deutsches Büro Grüne Karte" den rechtsfähigen Verein „Deutsches Büro Grüne Karte eingetragener Verein" oder im Falle eines Zuständigkeitswechsels den jeweiligen Rechtsträger des deutschen nationalen Versicherungsbüros.

(2) 1Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet „Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat"

1.
den Staat, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt,

2.
sofern es für eine Fahrzeugart keine Zulassung gibt, das betreffende Fahrzeug jedoch eine Versicherungsplakette oder ein dem amtlichen Kennzeichen ähnliches Unterscheidungszeichen trägt, den Staat, in dem diese Plakette oder dieses Unterscheidungszeichen verliehen wurde, oder,

3.
sofern es für bestimmte Fahrzeugarten weder eine Zulassung noch eine Versicherungsplakette noch ein unterscheidendes Kennzeichen gibt, den Staat, in dem der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat.

2Für die Zwecke der Schadenregulierung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/103/EG und der Schadenregulierung durch die nationalen Versicherungsbüros gilt jedoch abweichend von Satz 1 bei einem Fahrzeug, das in einen Unfall verwickelt wurde und das kein amtliches Kennzeichen trägt oder ein amtliches Kennzeichen trägt, das ihm nicht oder nicht mehr zugeordnet ist, der Staat, in dem sich der Unfall ereignet hat, als Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst der Gebrauch eines Fahrzeugs insbesondere jede Verwendung des Fahrzeugs, die seiner Funktion als Beförderungsmittel zum Zeitpunkt eines Unfalls entspricht, unabhängig von

1.
den Merkmalen des Fahrzeugs,

2.
dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und

3.
der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 22 Vorschriften zitiert

(1) § 1 gilt nicht für

1.
die Bundesrepublik Deutschland,

2.
die Länder,

3.
die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,

4.
die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,

5.
juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten.

(2) 1Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. 2Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. 3Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. 4§ 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt in diesem Fall entsprechend. 5Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 5a Absatz 2 sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. 6Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 2a Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch


§ 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) § 1 gilt nicht für die Halter folgender Fahrzeuge:

1.
Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer pro Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,

2.
Anhänger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,

3.
Fahrzeuge, die keinem genehmigten Typ entsprechen und für die keine Betriebserlaubnis oder andere Genehmigung erteilt ist, für die aber eine Zulassung nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschrieben ist.

(2) § 1 gilt nicht für den ausschließlichen Gebrauch eines Fahrzeugs in einem Gebiet nach § 6 Absatz 2 für die Halter folgender Fahrzeuge:

1.
Fahrzeuge, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen, jedoch nicht zum Gebrauch auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden,

2.
Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, f und g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

(3) § 1 gilt auch nicht für den Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen, wenn die durch diesen Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden durch einen Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d gedeckt sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 3 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

1Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. 2Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 3a Verfahren der Schadenregulierung


§ 3a hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Macht der Dritte den Anspruch nach § 115 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes geltend, so hat der Versicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte dem Dritten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten,

1.
ein mit Gründen versehenes Schadensersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder

2.
eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht oder nicht vollständig beziffert worden ist.

2Die Frist beginnt mit Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten.

(2) 1Wird das Schadensersatzangebot (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nicht binnen drei Monaten vorgelegt, so ist der Anspruch des Dritten mit dem sich nach § 288 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen. 2Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 3b (aufgehoben)


§ 3b hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 4 Mindestumfang des Versicherungsschutzes; Verordnungsermächtigungen


§ 4 hat 6 frühere Fassungen und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) 1Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das Bundesministerium der Justiz unter Beachtung unionsrechtlicher Verpflichtungen sowie des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959 (BGBl. 1965 II S. 281) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Umfang des zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 1 notwendigen Versicherungsschutzes. 2Das gilt auch für den Fall, dass durch Gesetz oder unionsrechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch Fahrzeuge verursachten Schäden begründet wird.

(2) 1Die Mindesthöhen der Versicherungssummen ergeben sich aus der Anlage. 2Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage getroffenen Regelungen zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um

1.
bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen oder

2.
die Mindesthöhen der Versicherungssummen an die nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG erhöhten Beträge anzupassen.

3Ergeben sich auf Grund der Platzzahl des Personenfahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, erhöhte Mindestversicherungssummen, so haftet der Versicherer in den Fällen des § 117 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes für den einer einzelnen Person zugefügten Schaden nur im Rahmen der nicht erhöhten Mindestversicherungssummen.

(3) Die Versicherung muss die Haftpflicht mindestens folgender Personen decken:

1.
des Halters,

2.
des Eigentümers,

3.
des Fahrers,

4.
einer Person der Technischen Aufsicht, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes handelt,

5.
von Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich als Beifahrer begleiten,

6.
von Omnibusschaffnern, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, und

7.
von Arbeitgebern oder öffentlichen Dienstherrn des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

(4) Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 5 Zugelassene Versicherer, Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Versicherung nach § 1 kann nur bei einem im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden.

(2) 1Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 1 nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. 2Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu versichernde Risiko nach § 57 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland belegen ist.

(3) 1Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu einer Tonne Nutzlast gilt zu den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens maßgebenden Grundsätzen und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet. 2Durch die Absendung der Ablehnungserklärung oder des Angebots wird die Frist gewahrt. 3Satz 1 gilt nicht für die Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen

1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,

2.
vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder

3.
den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 5a Dauer des Versicherungsverhältnisses, Kündigungsfiktion


§ 5a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Versicherungsverhältnis endet,

1.
wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen hat, spätestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,

2.
wenn es zu einem anderen als dem in Nummer 1 genannten Zeitpunkt begonnen hat, spätestens an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden Monatsersten.

2Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 3Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Zeitpunkt vereinbart worden ist. 4Ist in anderen Fällen eine kürzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart, so bedarf es zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses keiner Kündigung.

(2) Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ab, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, so gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 5b Versicherungsbestätigung; Angaben über den bestellten Vertreter


§ 5b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung zu übermitteln. 2Das Versicherungsunternehmen kann die Übermittlung der Versicherungsbestätigung von der Zahlung der einmaligen oder der ersten Prämie abhängig machen.

(2) Ist die Versicherung mit einem Versicherungsunternehmen ohne Sitz im Inland im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen, so haben der Versicherungsschein und die Versicherungsbestätigung auch Angaben über den Namen und die Anschrift des gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 bestellten Vertreters zu enthalten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 5c Bescheinigung über den Schadenverlauf


§ 5c hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer zu folgenden Zeitpunkten eine Bescheinigung über den Schadenverlauf auszustellen:

1.
jederzeit innerhalb von 15 Tagen ab Zugang eines entsprechenden Verlangens des Versicherungsnehmers und

2.
bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

(2) 1Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des Musters auszustellen, das von der Europäischen Kommission in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2009/103/EG festgelegt wird. 2Die Bescheinigung muss auch Angaben enthalten zur Anzahl derjenigen gemeldeten Haftungsansprüche Dritter einschließlich des Datums jeder einzelnen Forderung, die im Rahmen des Versicherungsvertrages in dem von der Bescheinigung abgedeckten Zeitraum zu einer noch bestehenden Schadenrückstellung geführt haben. 3Ist eine solche Rückstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst worden, ohne dass entsprechende Leistungen erbracht wurden, so hat der Versicherer auch diese Information in die Bescheinigung aufzunehmen.

(3) 1Das Versicherungsunternehmen hat bei der Festsetzung der Prämien einschließlich der Anwendung etwaiger Rabatte eine in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte Bescheinigung genauso wie eine im Inland ausgestellte Bescheinigung zu behandeln. 2Das Versicherungsunternehmen darf Versicherungsnehmer bei der Berücksichtigung der von anderen Versicherungsunternehmen oder von anderen in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG genannten Stellen ausgestellten Bescheinigungen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund ihres früheren Wohnsitzstaates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in diskriminierender Weise behandeln oder einen Prämienaufschlag verlangen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 5d Mindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungsermächtigung


§ 5d hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Der alternative Versicherungsschutz für den Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen kann aufgrund einer vom Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs, vom Veranstalter oder einer anderen Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bestehen und muss den Mindestanforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 genügen.

(2) Die Versicherung muss für den Halter, den Eigentümer und den Fahrer diejenigen Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden Dritter, einschließlich Zuschauern und anderen Umstehenden, decken, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, verursacht werden, und vorsehen, dass der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz entsprechend § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes auch gegen den Versicherer geltend machen kann.

(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensfall

1.
für Personenschäden 7.500.000 Euro,

2.
für Sachschäden 1.300.000 Euro,

3.
für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden 50.000 Euro.

(4) 1Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche, mit denen Ersatz eines von einem teilnehmenden Fahrer erlittenen Personenschadens oder Ersatz eines Sachschadens an dem vom teilnehmenden Fahrer geführten Fahrzeug begehrt wird. 2Im Übrigen kann der Versicherungsvertrag Inhalt und Umfang der Versicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des Zwecks der Versicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 3 genannten Mindestversicherungssummen zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um

1.
bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen oder

2.
die Mindesthöhen der Versicherungssummen an diejenigen für eine Haftpflichtversicherung nach § 1 anzugleichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 6 Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht.

(2) Ein Fahrzeug, dessen Halter nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 von der Versicherungspflicht befreit ist und für das keine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht, darf nur in einem Gebiet gebraucht werden, das

1.
keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist und

2.
aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist.

(3) Ein Fahrzeug darf bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, nur gebraucht werden, wenn

1.
für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten verletzt oder

2.
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht und das Fahrzeug in dem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird.

(4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 verbotenen Gebrauch zu gestatten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 7 Durchführungsregelungen; Verordnungsermächtigung


§ 7 hat 5 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Form des Versicherungsnachweises;

2.
die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsbehörden;

3.
die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes;

4.
Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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Abschnitt 2 Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik

§ 8 Pflicht der Versicherungsunternehmen zur Beitragszahlung und zur Bestellung eines Vertreters


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit regelmäßigem oder gewöhnlichem Standort im Inland befugt sind, sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Leistungen und Beiträge an das Deutsche Büro Grüne Karte, an den Entschädigungsfonds nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und an die nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 errichtete Entschädigungsstelle oder an eine andere jeweils mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraute juristische Person zu erbringen. 2Sie teilen hierzu dem Deutschen Büro Grüne Karte, dem Entschädigungsfonds und der Entschädigungsstelle bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland nach diesem Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen die gebuchten Prämienbeträge und die Anzahl der versicherten Risiken mit.

(2) 1Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen wurden, sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Leistungen und Beiträge an den Insolvenzfonds nach § 24 Absatz 2 oder an eine andere mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraute juristische Person zu erbringen. 2Sie teilen hierzu dem Insolvenzfonds bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland und in den übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen die gebuchten Prämienbeträge und die Anzahl der versicherten Risiken mit.

(3) 1Versicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit regelmäßigem oder gewöhnlichem Standort im Inland betreiben, sind verpflichtet, einen im Inland ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu bestellen, der den Anforderungen nach § 59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu genügen hat. 2Ansprüche aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtfällen gegen das Versicherungsunternehmen können auch gegen den nach Satz 1 bestellten Vertreter gerichtlich und außergerichtlich mit Wirkung für und gegen das Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden. 3Der nach Satz 1 bestellte Vertreter ist auch verpflichtet, Auskunft über das Bestehen oder die Gültigkeit von diesem Gesetz unterliegenden Haftpflichtversicherungsverträgen bei dem Versicherungsunternehmen zu erteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 8a Auskunftsstelle


§ 8a hat 5 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Es wird eine Auskunftsstelle eingerichtet, die Geschädigten, deren Versicherern, dem Deutschen Büro Grüne Karte und dem Entschädigungsfonds nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder einer anderen jeweils mit der Erfüllung dieser Aufgaben betrauten juristischen Person unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auf Anforderung folgende Angaben übermittelt, soweit dies zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist:

1.
Namen und Anschrift des Versicherers des schädigenden Fahrzeugs sowie dessen in der Bundesrepublik Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten,

2.
die Nummer der Versicherungspolice und das Datum der Beendigung des Versicherungsschutzes, sofern dieser abgelaufen ist,

3.
bei Fahrzeugen, die nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG von der Versicherungspflicht befreit sind, den Namen der Stelle oder Einrichtung, die dem Geschädigten nach geltendem Recht ersatzpflichtig ist,

4.
Namen und Anschrift des eingetragenen Fahrzeughalters oder, soweit die Auskunftsstelle diese Informationen nach Absatz 2 erlangen kann, des Fahrzeugeigentümers oder des gewöhnlichen Fahrers; § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

2Geschädigte sind berechtigt, sich an die Auskunftsstelle zu wenden, wenn sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn das Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll, seinen gewöhnlichen Standort in der Bundesrepublik Deutschland hat oder wenn sich der Unfall in der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat.

(2) 1Die Auskunftsstelle ersucht die Zulassungsbehörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt sowie die in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen im Einzelfall um Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 Satz 1. 2Sie übermittelt den in diesen Staaten nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen auf Ersuchen die Informationen nach Absatz 1 Satz 1, soweit dies zur Erteilung von Auskünften an Geschädigte erforderlich ist, insbesondere in Fällen, in denen ein Fahrzeug von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in einen anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums überführt wird.

(3) 1Die Aufgaben und Befugnisse der Auskunftsstelle nach den Absätzen 1 und 2 werden von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG - "Zentralruf der Autoversicherer" - in Hamburg wahrgenommen, sobald und soweit diese schriftlich gegenüber dem Bundesministerium der Justiz ihre Bereitschaft dazu erklärt hat. 2Das Bundesministerium der Justiz gibt die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die betroffenen Aufgaben von dem Zentralruf der Autoversicherer wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger bekannt. 3Der Zentralruf der Autoversicherer untersteht, soweit er die übertragenen Aufgaben wahrnimmt, der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. 4Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben und Befugnisse der Auskunftsstelle nach den Absätzen 1 und 2 der in § 23 genannten Anstalt zu übertragen, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Zentralruf der Autoversicherer nicht gewährleistet ist oder dieser nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit ist.

(4) Versicherungsunternehmen, denen im Inland die Erlaubnis zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge erteilt ist, haben der Auskunftsstelle nach Absatz 3 sowie den in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG errichteten oder anerkannten Auskunftsstellen die Namen und Anschriften der nach § 163 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Schadenregulierungsbeauftragten sowie jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 8b Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf


§ 8b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen. 2Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich

1.
an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und

2.
der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 9 Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geführt. 2Sie muß Angaben enthalten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken, die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungsleistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den Schadenbedarf.

(2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ihre Verbände keine den Anforderungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschaftsstatistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführt.

(3) Die Ergebnisse der Statistik sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jährlich zu veröffentlichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 10 Mitteilung der Daten für die Gemeinschaftsstatistik


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach diesem Gesetz betreiben, übermitteln der Aufsichtsbehörde die für die Führung der Statistik nach § 9 erforderlichen Daten.

(2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, sind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben auch für jeden dieser Staaten gesondert mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 11 Verordnungsermächtigung zur Gemeinschaftsstatistik


§ 11 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die Form und die Stückzahl der von den Versicherungsunternehmen einzureichenden Mitteilungen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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Abschnitt 3 Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen

Unterabschnitt 1 Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen

§ 12 Leistungspflicht des Entschädigungsfonds


§ 12 hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird durch den Gebrauch eines Fahrzeugs im Inland ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen eine in § 4 Absatz 3 genannte Person zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den „Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen,

1.
wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,

2.
wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht,

3.
wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,

4.
wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 von der Versicherungspflicht befreit ist,

5.
wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 von der Versicherungspflicht befreit ist und das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls entgegen § 6 Absatz 2 außerhalb eines hierfür zulässigen Gebiets gebraucht wurde oder

6.
wenn das Fahrzeug nach einer in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Bestimmung eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums nicht der Versicherungspflicht unterliegt.

2Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte glaubhaft macht, dass er weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch von einem Schadensversicherer oder vom Deutschen Büro Grüne Karte Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag. 3Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder soweit der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird. 4Im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Ersatzpflicht auf Grund der Vorschriften über die Amtspflichtverletzung der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds vor. 5Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt ferner bei Ansprüchen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände als Straßenbaulastträger. 6Satz 1 Nummer 4 bis 6 ist nicht anzuwenden auf den erlaubten Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 6 Absatz 3 Nummer 2.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 können gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. 2Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der 500 Euro übersteigt. 3Darüber hinaus können in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Ansprüche auf Ersatz folgender Sachschäden nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds auf Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit einer Person verpflichtet ist oder eine solche Entschädigung geleistet hat:

1.
Sachschäden an einem Fahrzeug,

2.
Sachschäden an folgenden Einrichtungen, einschließlich der mit diesen Einrichtungen verbundenen Sachen,

a)
Einrichtungen des Bahnverkehrs,

b)
Einrichtungen des Luftverkehrs,

c)
Einrichtungen des Straßenverkehrs,

d)
Einrichtungen des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen,

3.
Sachschäden an Einrichtungen der Energieversorgung oder

4.
Sachschäden an Einrichtungen der Telekommunikation.

(3) 1Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte Kenntnis von den den Anspruch gegen den Entschädigungsfonds begründenden Umständen erlangt. 3Ist der Anspruch des Ersatzberechtigten bei dem Entschädigungsfonds angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Entschädigungsfonds und, wenn die Stelle nach § 26 angerufen worden ist, des Einigungsvorschlags dieser Stelle gehemmt.

(4) 1Im übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten gegenüber dem Entschädigungsfonds nach den Vorschriften, die bei Bestehen einer auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Dritten in dem Falle gelten, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. 2§ 3a ist entsprechend anzuwenden. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 haben die in § 4 Absatz 3 genannten Personen gegenüber dem Entschädigungsfonds die einen Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(5) Leistungen an ausländische Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz im Inland erbringt der Entschädigungsfonds nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit, soweit nicht unionsrechtliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen.

(6) Der Entschädigungsfonds hat auch für Schäden einzutreten, die unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 einem deutschen Staatsangehörigen im Ausland entstehen,

1.
wenn die Schäden nicht nach § 15 gegenüber der Entschädigungsstelle geltend gemacht werden können,

2.
wenn in dem Staat, in dem sich der Unfall zugetragen hat, eine Stelle besteht, die Angehörigen dieses Staates in Fällen dieser Art Ersatz leistet, und

3.
wenn und soweit deutsche Staatsangehörige von der Ersatzleistung durch diese Stelle ausgeschlossen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 13 Aufwendungsersatz; Forderungsübergang


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach § 12 Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

(2) 1Soweit der Entschädigungsfonds dem Ersatzberechtigten nach § 12 Absatz 1 den Schaden ersetzt, gehen die Ersatzansprüche auf den Entschädigungsfonds über, die dem Ersatzberechtigten zustehen gegen

1.
eine nach § 4 Absatz 3 zu versichernde Person,

2.
den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs oder

3.
eine sonstige ersatzpflichtige Person, insbesondere auch gegen einen sonstigen nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer.

2Der Übergang der Ersatzansprüche kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. 3Gibt der Ersatzberechtigte seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds insoweit, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 14 Erstattungspflicht des Entschädigungsfonds, Forderungsübergang und Rückgriff


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Entschädigungsfonds ist verpflichtet, einem Entschädigungsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums denjenigen Betrag zu erstatten, den dieser als Entschädigung wegen eines Personen- oder Sachschadens zahlt, der auf dem Gebiet dieses Staates durch ein Fahrzeug verursacht wurde, dessen Halter nach § 2a Absatz 1 oder 2 von der Versicherungspflicht befreit ist.

(2) Soweit ein Entschädigungsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG einem anderen solchen Entschädigungsfonds einen Betrag erstattet, den dieser als Entschädigung wegen eines Personen- oder Sachschadens gezahlt hat, der auf dem Gebiet dieses Staates durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das nach einer in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Bestimmung eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums nicht der Versicherungspflicht unterliegt, gehen die auf den erstattungsberechtigten Entschädigungsfonds übergegangenen Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherer des Fahrzeugs und sonstige Ersatzpflichtige auf den erstattenden Entschädigungsfonds über.

(3) Handelt es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG, so richtet sich der Rückgriff unter den Entschädigungsfonds der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums allein nach den zwischen den Entschädigungsfonds getroffenen Vereinbarungen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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Unterabschnitt 2 Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen

§ 15 Leistungspflicht der Entschädigungsstelle


§ 15 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird durch den Gebrauch eines Fahrzeugs im Ausland ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, der seinen Wohnsitz im Inland hat und dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs zustehen, diese vorbehaltlich des Absatzes 4 gegen die "Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen" (Entschädigungsstelle) geltend machen,

1.
wenn das Versicherungsunternehmen oder sein Schadenregulierungsbeauftragter binnen drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beim Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, oder beim Schadenregulierungsbeauftragten keine mit Gründen versehene Antwort auf die im Schadenersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat oder

2.
wenn das Versicherungsunternehmen entgegen Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG in der Bundesrepublik Deutschland keinen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt hat, es sei denn, dass der Geschädigte einen Antrag auf Erstattung direkt beim Versicherungsunternehmen eingereicht hat und von diesem innerhalb von drei Monaten eine mit Gründen versehene Antwort auf das Schadenersatzbegehren erteilt oder ein begründetes Angebot vorgelegt worden ist oder

3.
wenn das Fahrzeug nicht oder das Versicherungsunternehmen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann.

2Ein Antrag auf Erstattung ist nicht zulässig, wenn der Geschädigte unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet hat.

(2) Die Entschädigungsstelle unterrichtet unverzüglich

1.
das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht haben soll, oder dessen in der Bundesrepublik Deutschland bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,

2.
die Entschädigungsstelle in dem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Niederlassung des Versicherungsunternehmens ihren Sitz hat, die die Versicherungspolice ausgestellt hat,

3.
die Person, die den Unfall verursacht haben soll, sofern sie bekannt ist,

4.
das Deutsche Büro Grüne Karte und das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenn das schadenstiftende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort nicht in diesem Staat hat,

5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 den Garantiefonds im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, sofern das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann, oder, wenn das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, den Garantiefonds des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie binnen zwei Monaten auf diesen Antrag eingehen wird.

(3) 1Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Eingang eines Schadenersatzantrages des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang jedoch ab, wenn das Versicherungsunternehmen oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in dieser Zeit eine mit Gründen versehene Antwort auf das Schadenersatzbegehren erteilt oder ein begründetes Angebot vorlegt. 2Geschieht dies nicht, reguliert sie den geltend gemachten Anspruch unter Berücksichtigung des Sachverhalts nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts. 3Sie kann sich hierzu anderer Personen oder Einrichtungen, insbesondere eines zur Übernahme der Regulierung bereiten Versicherungsunternehmens oder Schadenabwicklungsunternehmens, bedienen. 4Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach dem Abkommen der Entschädigungsstellen nach Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/103/EG.

(4) Hat sich der Unfall in einem Drittstaat ereignet, so kann der Geschädigte unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 einen Antrag auf Erstattung an die Entschädigungsstelle richten, wenn

1.
das nationale Versicherungsbüro dieses Drittstaates dem System der Grünen Karte beigetreten ist und

2.
der Unfall durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.

(5) Handelt es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG, so ist die Entschädigungsstelle nur dann nach den Absätzen 1 bis 4 verpflichtet, wenn der Rückgriff gegenüber der Entschädigungsstelle im Staat des Europäischen Wirtschaftsraums der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, die die Versicherungspolice ausgestellt hat, gewährleistet ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 16 Forderungsübergang auf die Entschädigungsstelle


§ 16 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Soweit die Entschädigungsstelle nach § 15 dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt, gehen die Ansprüche des Ersatzberechtigten gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs und andere Ersatzpflichtige auf die Entschädigungsstelle über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. 3Soweit eine Entschädigungsstelle im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2009/103/EG einer anderen Entschädigungsstelle einen als Entschädigung gezahlten Betrag erstattet, gehen die auf die zuletzt genannte Entschädigungsstelle übergegangenen Ansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs und andere Ersatzpflichtige auf die zuerst genannte Entschädigungsstelle über. 4Ein nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG vorgesehener Forderungsübergang unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, dessen Entschädigungsstelle der Entschädigungsstelle des Wohnsitzstaates des Geschädigten Erstattung geleistet hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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Unterabschnitt 3 Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen

§ 17 Leistungspflicht des Insolvenzfonds


§ 17 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Ansprüche gegen den Versicherer auf Ersatz eines durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursachten Personen- oder Sachschadens können unter den weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2, 3 oder 4 und des § 18 gegen den Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen (Insolvenzfonds) geltend gemacht werden, wenn

1.
das Fahrzeug bei einem Versicherer mit Sitz im Inland oder mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums versichert ist und

2.
der Versicherer Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im Sinne des Artikels 268 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153) geändert worden ist, ist.

2Ein Versicherer mit Sitz im Inland ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, sobald die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherers stellt.

(2) Wem Ansprüche gegen den Versicherer auf Ersatz eines durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursachten Personen- oder Sachschadens zustehen, kann diese Ersatzansprüche unter den weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 gegen den Insolvenzfonds geltend machen, wenn

1.
der Geschädigte seinen Wohnsitz im Inland hat und

2.
der Unfall sich

a)
im Inland ereignet hat,

b)
in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ereignet hat oder

c)
in einem Drittstaat ereignet hat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der Grünen Karte beigetreten ist, wenn das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3) 1Wem Ansprüche gegen den Versicherer auf Ersatz eines durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursachten Personen- oder Sachschadens zustehen, kann diese Ersatzansprüche unter den weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 gegen den Insolvenzfonds geltend machen, wenn

1.
der Geschädigte keinen Wohnsitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und

2.
der Unfall sich im Inland ereignet hat.

2Der Insolvenzfonds erbringt in diesem Fall Leistungen an ausländische Staatsangehörige nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit, soweit nicht unionsrechtliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen.

(4) Wem Ansprüche gegen den Versicherer auf Ersatz eines durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursachten Personen- oder Sachschadens zustehen, kann diese Ersatzansprüche unter den weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 gegen den Insolvenzfonds geltend machen, wenn

1.
der Geschädigte glaubhaft macht, dass er von der nach Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Stelle des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem er seinen Wohnsitz hat, deshalb keinen Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag, weil es sich bei dem versicherten Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG handelt, und

2.
der Unfall sich im Inland ereignet hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 18 Umfang der Leistungspflicht des Insolvenzfonds


§ 18 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Ersatzberechtigte kann seine Ansprüche gegen den Insolvenzfonds nur geltend machen, soweit er glaubhaft macht, dass er weder von einem anderen Schadensversicherer noch vom Deutschen Büro Grüne Karte Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag. 2Die Leistungspflicht des Insolvenzfonds entfällt, soweit

1.
der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder

2.
der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird.

3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung dazu führen würde, dass der Ersatzberechtigte darauf verwiesen wird, vorrangig andere als die in Satz 1 oder Satz 2 genannten Schuldner oder Leistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) 1Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Insolvenzfonds verjährt in drei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte Kenntnis von den den Anspruch gegen den Insolvenzfonds begründenden Umständen erlangt. 3Ist der Anspruch des Ersatzberechtigten bei dem Insolvenzfonds angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Insolvenzfonds gehemmt. 4Die gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer verstrichene Verjährungsfrist kommt dem Insolvenzfonds zugute. 5War der Anspruch des Geschädigten gegen den leistungspflichtigen Versicherer zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch des Geschädigten gegen den Insolvenzfonds nach § 17 entstanden ist, noch nicht verjährt, so verjährt der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Insolvenzfonds jedoch frühestens sechs Monate nach dem in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt. 6Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Insolvenzfonds verjährt zudem nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den leistungspflichtigen Versicherer verjährt.

(3) Die Leistungspflicht des Insolvenzfonds bestimmt sich nach dem höheren der beiden folgenden Beträge:

1.
der nach dem anwendbaren Recht vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme,

2.
der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch das Dreifache der nach diesem Gesetz vorgesehenen Mindestversicherungssumme.

(4) 1§ 3a ist auf Ansprüche nach § 17 Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2Der Insolvenzfonds hat die Entschädigung unverzüglich zu leisten, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, nachdem er das mit Gründen versehene Schadensersatzangebot abgegeben hat oder hätte abgeben müssen. 3Wurde der Schaden nur teilweise beziffert, so gilt Satz 2 für diesen teilweise bezifferten Schaden und ab dem Zeitpunkt der Abgabe des entsprechenden mit Gründen versehenen Schadensersatzangebots.

(5) Im Übrigen bestimmen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht des Insolvenzfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten gegenüber dem Insolvenzfonds nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Ersatzberechtigten gelten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 19 Aufwendungsersatz; Forderungsübergang


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Insolvenzfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach § 17 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wobei Ersatzansprüche des Insolvenzfonds gegenüber dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen auf den Betrag beschränkt sind, den der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person auch im Verhältnis zum Versicherer zu tragen hätte.

(2) 1Soweit der Insolvenzfonds dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt, gehen die Ersatzansprüche des Ersatzberechtigten gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs und andere Ersatzpflichtige auf den Insolvenzfonds über. 2Forderungen gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen gehen nur in dem in Absatz 1 vorgesehenen Umfang auf den Insolvenzfonds über. 3Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. 4Gibt der Ersatzberechtigte seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Leistungspflicht des Insolvenzfonds insoweit, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. 5Ein nach Artikel 10a Absatz 10 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Artikel 25a Absatz 10 Unterabsatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2009/103/EG vorgesehener Forderungsübergang unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, dessen nach Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichtete oder zugelassene Stelle die Entschädigung nach Artikel 10a Absatz 10 Unterabsatz 1 oder Artikel 25a Absatz 10 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG geleistet hat.

(3) Soweit die Leistungspflicht des Insolvenzfonds nach § 18 Absatz 1 entfällt, sind auch die Ersatzansprüche der in § 18 Absatz 1 genannten ersatzpflichtigen Stellen gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen auf den Betrag nach Absatz 1 beschränkt.

(4) Machen mehrere Gläubiger Ersatzansprüche geltend, für die die Beschränkung des § 18 Absatz 3 gelten, so sind die Ersatzansprüche insgesamt auf den Betrag nach Absatz 1 beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Höhe der Ersatzansprüche.

(5) 1Befriedigt ein Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person berechtigte Ansprüche eines Geschädigten über den nach Absatz 1 im Verhältnis zum Insolvenzfonds zu tragenden Betrag hinaus, so kann der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person insoweit beim Insolvenzfonds Rückgriff nehmen. 2Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Insolvenzfonds gehen insoweit auf den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person über.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 20 Informationspflichten und Zusammenarbeit im Insolvenzfall


§ 20 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Beantragt die Versicherungsaufsichtsbehörde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, so hat sie diesen Antrag unverzüglich bekanntzumachen und dem Insolvenzfonds zu übermitteln. 2Dasselbe gilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über ein solches Versicherungsunternehmen ergreift. 3Wird über ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet, so hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss unverzüglich dem Insolvenzfonds zu übermitteln.

(2) Der Insolvenzfonds hat unverzüglich alle gemäß Artikel 10a Absatz 1 und Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Stellen und alle gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Entschädigungsstellen in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1, die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder den Beschluss nach Absatz 1 Satz 3 zu unterrichten.

(3) Geht ein Antrag des Geschädigten auf Schadensersatz nach § 17 Absatz 2 beim Insolvenzfonds ein, so unterrichtet dieser hierüber die folgenden Stellen:

1.
diejenige Stelle im Herkunftsstaat des Versicherungsunternehmens, die

a)
in den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Umsetzung des Artikels 10a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG zugelassen oder errichtet wurde,

b)
in den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder c in Umsetzung des Artikels 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG zugelassen oder errichtet wurde,

2.
in den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder c die Entschädigungsstelle nach § 24 Absatz 1 Nummer 2,

3.
das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, oder dessen Verwalter oder Liquidator im Sinne des Artikels 268 Absatz 1 Buchstabe e oder f der Richtlinie 2009/138/EG.

(4) 1Der Insolvenzfonds ist in allen Phasen der Entschädigungsverfahren befugt, zu gegebener Zeit mit folgenden Stellen zusammenzuarbeiten:

1.
mit gemäß Artikel 10a Absatz 1, Artikel 24 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Stellen in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,

2.
mit nicht in Nummer 1 genannten Beteiligten, insbesondere

a)
mit dem Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist,

b)
mit einem nach Artikel 152 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG bestellten Vertreter,

c)
mit dem Schadenregulierungsbeauftragten,

d)
mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung) ebenso wie dem Insolvenzverwalter (§ 56 der Insolvenzordnung) oder einem sonstigen Verwalter,

e)
mit dem Liquidator,

f)
mit dem von der Aufsicht bestellten Sonderbeauftragten,

g)
mit allen Personen, die mit der Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge einschließlich der Regulierung der diesen Verträgen zuzurechnenden Schadensfälle betraut sind,

3.
mit den zuständigen nationalen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

2Diese Zusammenarbeit umfasst die Anforderung, Entgegennahme und Übermittlung von Informationen, gegebenenfalls auch über die Einzelheiten konkreter Ansprüche.

(5) 1Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stellen und Personen sowie die zuständigen deutschen Behörden sind verpflichtet, dem Insolvenzfonds die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die benötigten Unterlagen zu überlassen und ihn bei der Abwicklung zu unterstützen. 2Das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, oder sein Verwalter oder Liquidator ist insbesondere verpflichtet, den Insolvenzfonds zu unterrichten, wenn es für einen Anspruch, der auch beim Insolvenzfonds eingegangen ist, Entschädigung leistet oder die Eintrittspflicht bestreitet. 3Ist der Anspruch bei einer nach Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG zugelassenen oder eingerichteten Stelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraum eingegangen, so bestehen die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 gegenüber dieser Stelle.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 21 Rückgriff unter den Insolvenzfonds


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist der Herkunftsstaat des Versicherers die Bundesrepublik Deutschland und hat eine nach Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichtete oder zugelassene Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums einem Geschädigten mit Wohnsitz in diesem Staat Entschädigung gezahlt, so ist der Insolvenzfonds verpflichtet, dieser Stelle den als Entschädigung gezahlten Betrag nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten. 2Der Insolvenzfonds leistet die Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten, nachdem er einen entsprechenden Antrag auf Erstattung erhalten hat, wenn nicht zwischen dem Insolvenzfonds und dieser Stelle schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) 1Aufgaben, Verpflichtungen und Verfahren bei der Erstattung richten sich nach den gemäß Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG geschlossenen Vereinbarungen oder nach den gemäß Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Rechtsakten. 2Der Insolvenzfonds ist beauftragt, Vereinbarungen nach Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG auszuhandeln und abzuschließen. 3Sind derartige Vereinbarungen vor der Zulassung des Insolvenzfonds von der zuständigen Verhandlungsstelle abgeschlossen worden, so wird der Insolvenzfonds mit seiner Zulassung Vertragspartei dieser Vereinbarungen.

(3) Soweit eine nach Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichtete oder zugelassene Stelle einer anderen nach Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Stelle einen Betrag erstattet, den diese als Entschädigung gezahlt hat, gehen die auf die erstattungsberechtigte Stelle übergegangenen Ansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs und andere Ersatzpflichtige auf die erstattende Stelle über.

(4) Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG, so richtet sich der Rückgriff zwischen dem Insolvenzfonds und den anderen nach Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Stellen allein nach den zwischen diesen Stellen getroffenen Vereinbarungen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 22 Rückgriffsrecht des Deutschen Büros Grüne Karte


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Soweit das Deutsche Büro Grüne Karte dem nationalen Versicherungsbüro eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten der Schadenregulierung für einen Unfall erstattet hat, der in diesem Staat von einem Fahrzeug mit gewöhnlichen Standort im Inland verursacht wurde, kann das Deutsche Büro Grüne Karte seinerseits vom Insolvenzfonds die Erstattung des gezahlten Betrages verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland versichert ist und das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im Sinne des Artikels 268 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG ist.

(2) § 21 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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Unterabschnitt 4 Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds

§ 23 Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Anstalt; Verordnungsermächtigung


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung errichtete Anstalt nimmt die ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr und untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. 2Das Nähere über die Anstalt bestimmt die Satzung, die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wird.

(2) 1Soweit der Anstalt Aufgaben nach § 8a Absatz 3 Satz 4 oder § 28 Absatz 1 übertragen werden, sind zur Leistung von Beiträgen an die Anstalt verpflichtet:

1.
zur Deckung der Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Auskunftsstelle und zur Deckung der Entschädigungsleistungen und der Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Entschädigungsfonds

a)
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den gebuchten Prämienbeträgen und der Anzahl der versicherten Risiken bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland nach diesem Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

b)
die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 von der Versicherungspflicht befreiten Halter nichtversicherter Fahrzeuge sowie die Haftpflichtschadenausgleiche im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils unter Berücksichtigung ihres Anteils am Gesamtbestand der Fahrzeuge und der Art dieser Fahrzeuge;

2.
zur Deckung der Entschädigungsleistungen und der Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädigungsstelle die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den gebuchten Prämienbeträgen und der Anzahl der versicherten Risiken bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland nach diesem Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen;

3.
zur Deckung der Entschädigungsleistungen und der Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Insolvenzfonds die Versicherungsunternehmen, die in Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen wurden, unter Berücksichtigung ihres Anteils an den gebuchten Prämienbeträgen und der Anzahl der versicherten Risiken bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland und in den übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen.

2Das Nähere über die Beitragspflicht bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 24 Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Dem rechtsfähigen Verein „Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Berlin (Verkehrsopferhilfe) sind mit seiner Zustimmung zugewiesen:

1.
die Stellung des Entschädigungsfonds und die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungsfonds aufgrund § 13 Absatz 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung nach § 13 Absatz 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung,

2.
die Stellung der Entschädigungsstelle und die Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungsstelle aufgrund § 13a Absatz 1 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung und

3.
die Stellung und die Aufgaben und Befugnisse der Verhandlungsstelle aufgrund § 14a in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung.

(2) 1Der Verkehrsopferhilfe werden die Stellung des Insolvenzfonds und die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzfonds zugewiesen, sobald diese schriftlich gegenüber dem Bundesministerium der Justiz ihre Bereitschaft dazu erklärt hat. 2Das Bundesministerium der Justiz gibt die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die betroffenen Aufgaben von der Verkehrsopferhilfe wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger bekannt. 3Mit Zuweisung nach Satz 1 ist die Verkehrsopferhilfe zugelassene Stelle im Sinne des Artikels 10a Absatz 1 und des Artikels 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG.

(3) Die Verkehrsopferhilfe kann sich zur Schadenregulierung anderer Personen oder Einrichtungen, insbesondere eines zur Übernahme der Regulierung bereiten Versicherungsunternehmens oder Schadenabwicklungsunternehmens, bedienen.

(4) Die Verkehrsopferhilfe hat an deutlich sichtbarer Stelle auf ihrer Internetseite und einem Geschädigten auf dessen Verlangen die wesentlichen Informationen über die verschiedenen Wege der Beantragung von Schadensersatz auf Papier oder in Textform bereitzustellen, sofern einzelne der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgabenbereiche durch Rechtsverordnung gemäß § 28 Absatz 1 oder 2 einer anderen juristischen Person übertragen worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 25 Aufsicht; Genehmigung der Satzung der Verkehrsopferhilfe


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz, soweit sie die übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.

(2) 1Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz. 2Die Genehmigung von Bestimmungen der Satzung, die die Finanzierung nach § 27 betreffen, und von jeder Änderung einer solchen Bestimmung der Satzung erteilt das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 3Die Satzung und jede Änderung der Satzung sind vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(3) 1Die Verkehrsopferhilfe hat dem Bundesministerium der Justiz als Grundlage für die Genehmigung einer Änderung ihrer Satzung, die die Regelungen über die satzungsmäßigen Leistungen zur Finanzierung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds betrifft, ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen, das bestätigt, dass die in den zur Genehmigung vorgelegten Satzungsänderungen getroffenen Regelungen über die satzungsmäßigen Leistungen und deren Erhebung und den diesen Satzungsänderungen zugrunde gelegten Annahmen eine den Anforderungen an die Finanzierung nach § 27 entsprechende Finanzierung gewährleisten. 2Gemeinsam mit dem Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr hat die Verkehrsopferhilfe dem Bundesministerium der Justiz jährlich zum 30. Juni ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen, das bestätigt, dass die nach ihrer Satzung erhobenen satzungsmäßigen Leistungen den Anforderungen an die Finanzierung nach § 27 entsprechen. 3Für die Prüfung nach Satz 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 26 Stelle zur gütlichen Einigung; Verordnungsermächtigung


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

1.
dass beim Entschädigungsfonds eine Stelle gebildet wird, die in Streitfällen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Entschädigungsfonds auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforderlichenfalls einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen hat,

2.
wie die Mitglieder der Stelle nach Nummer 1, die aus einem die Befähigung zum Richteramt besitzenden, sachkundigen und unabhängigen Vorsitzenden sowie einem von der Versicherungswirtschaft benannten und einem dem Bereich der Ersatzberechtigten zuzurechnenden Beisitzer besteht, zu bestellen sind und wie das Verfahren der Stelle einschließlich der Kosten zu regeln ist,

3.
dass Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds im Wege der Klage erst geltend gemacht werden können, nachdem ein Verfahren vor der Stelle nach Nummer 1 vorausgegangen ist, sofern nicht seit der Anrufung der Stelle mehr als drei Monate verstrichen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 27 Finanzierung


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Verkehrsopferhilfe hat in ihrer Satzung Leistungen durch ihre Mitglieder und die weiteren nach § 8 Absatz 1 und 2 verpflichteten Unternehmen in Form von Beiträgen, Vorschüssen, Umlagen, Sonderbeiträgen und sonstigen Leistungen sowie ausreichende Sicherheitsleistungen für zukünftige Beiträge, Umlagen oder Sonderbeiträge so vorzusehen, dass die Verkehrsopferhilfe jederzeit über ausreichende liquide Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und ihrer Satzung, insbesondere zur Deckung bereits entstandener sowie zukünftiger und potentieller Entschädigungsleistungen, sowie der dafür erforderlichen Verwaltungskosten verfügt.

(2) 1Die Mittel aus Leistungen der nach § 8 Absatz 1 verpflichteten Unternehmen dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des Entschädigungsfonds einschließlich der Aufgaben des Entschädigungsfonds nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung und der Entschädigungsstelle sowie die dafür erforderlichen Aufwendungen verwendet werden. 2Die Mittel der nach § 8 Absatz 2 verpflichteten Unternehmen dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzfonds sowie die dafür erforderlichen Aufwendungen verwendet werden. 3Verwaltungskosten, die für die Erfüllung mehrerer Aufgaben anfallen, können nach einem sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssel aufgeteilt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 28 Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben auf eine andere juristische Person; Verordnungsermächtigungen


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungsfonds, der Entschädigungsstelle, der Verhandlungsstelle oder des Insolvenzfonds der in § 23 genannten Anstalt zu übertragen, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungsfonds, der Entschädigungsstelle, der Verhandlungsstelle oder des Insolvenzfonds durch die Verkehrsopferhilfe nicht gewährleistet ist oder diese nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Entschädigungsfonds, die Stellung der Entschädigungsstelle, die Stellung der Verhandlungsstelle oder die Stellung des Insolvenzfonds einer anderen bestehenden juristischen Person des Privatrechts zuzuweisen, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungsfonds, der Entschädigungsstelle, der Verhandlungsstelle oder des Insolvenzfonds durch die Verkehrsopferhilfe nicht gewährleistet ist oder diese nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit ist, wenn

1.
diese juristische Person des Privatrechts bereit ist, die Aufgaben des Entschädigungsfonds, der Entschädigungsstelle, der Verhandlungsstelle oder des Insolvenzfonds zu übernehmen, und

2.
sie hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Ersatzberechtigten bietet.

(3) 1§ 24 Absatz 3 und 4 gilt auch für die Anstalt nach § 23 entsprechend, wenn und soweit ihr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Aufgaben und Befugnisse zugewiesen werden. 2§ 24 Absatz 3 und 4 und die §§ 25 bis 27 gelten für jede andere juristische Person entsprechend, wenn und soweit dieser juristischen Person durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Aufgaben und Befugnisse zugewiesen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 29 Steuerbefreiung


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Entschädigungsfonds, die Entschädigungsstelle, die Verhandlungsstelle und der Insolvenzfonds sind von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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Abschnitt 4 Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Strafvorschriften


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder

2.
entgegen § 6 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn für den Gebrauch des Fahrzeugs, sofern es nur seinen regelmäßigen Standort und nicht seinen gewöhnlichen Standort im Inland hat,

1.
ein den Anforderungen des § 3 Absatz 1, 2 oder 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes genügender Versicherungsschutz besteht oder

2.
die Schadenregulierung nach § 9 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes gewährleistet ist.

(4) Fahrzeuge, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 31 Tarifumstellung bei Bestandsübertragung


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird zur Vermeidung einer Insolvenz ein Bestand an Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden auf einen anderen Versicherer übertragen, so kann der übernehmende Versicherer die Anwendung des für sein Unternehmen geltenden Tarifs (Prämie und Tarifbestimmungen) und seiner Versicherungsbedingungen vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erklären, wenn er dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 32 Anwendungsbestimmung; Übergangsregelung


§ 32 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung ist nicht vor dem 23. Dezember 2023 anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.

(2) 1§ 8 Absatz 2 und § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Unterabschnitt 4 des Abschnitts 3 sind ab dem 17. April 2024 anzuwenden. 2§ 14a in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzfonds

1.
nach der Bekanntmachung gemäß § 24 Absatz 2 Satz 3 von der Verkehrsopferhilfe wahrgenommen werden oder

2.
durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 oder 2 erstmals einer anderen juristischen Person übertragen werden.

(3) Auf Versicherungsfälle, die vor dem 17. April 2024 eingetreten sind, sind die bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.

(4) 1Sind Vertragsbestimmungen, die auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers beruhen, aufgrund einer Änderung der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 unwirksam geworden, so kann der Versicherer durch Erklärung gegenüber dem Versicherten die unwirksamen Vertragsbestimmungen durch die neuen Bestimmungen in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ersetzen oder sie aufheben. 2Die Erklärung zur Ersetzung oder Aufhebung der Vertragsbestimmungen bedarf der Textform und ist nur wirksam, wenn sie eine Gegenüberstellung des bisherigen Vertragsinhalts und des neuen Vertragsinhalts enthält, in der die Änderungen so kenntlich gemacht sind, dass der Versicherungsnehmer sie einfach erfassen kann. 3Die Vertragsänderung wird einen Monat nach Zugang der Erklärung wirksam. 4Für Versicherungsverträge, die am 17. April 2024 bestehen und in denen wirksam ein Haftungsausschluss gemäß § 4 Nummer 4 der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung vereinbart ist, ist die Haftung für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, für bis zum 31. Dezember 2024 eingetretene Versicherungsfälle ausgeschlossen, wenn

1.
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und

2.
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht, der diese Ersatzansprüche deckt.

(5) 1Die §§ 5c und 8b sind ab dem Tag der Anwendung des in Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission, frühestens jedoch ab dem 23. April 2024 anzuwenden. 2Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag der Anwendung im Bundesanzeiger bekannt. 3Bis zum Tag der Anwendung ist § 5 Absatz 7 in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Auf vor dem 17. April 2024 eingetretene Entschädigungspflichten des Entschädigungsfonds nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung und auf vor dem 17. April 2024 eingetretene Entschädigungspflichten der Entschädigungsstelle nach diesem Gesetz in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung sind jeweils die bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.

(7) 1Die §§ 17 bis 22 sind im Übrigen ab dem Tag der in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarungen oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung der in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission anzuwenden, frühestens jedoch ab dem 23. Dezember 2023. 2Bis zum Tag der Anwendung nach Satz 1 sind auf Ansprüche Geschädigter für den Fall, dass die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird, weiterhin die bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Vorschriften anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 33 Anpassung an Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; Verordnungsermächtigung


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verweise auf Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in diesem Gesetz an geänderte Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzupassen, soweit

1.
die Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgrund von Verordnungsermächtigungen nach dem Straßenverkehrsgesetz geändert wird und

2.
die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, auf die durch dieses Gesetz verwiesen wird, durch eine Verordnung nach Nummer 1 durch inhaltsgleiche Regelungen zur Definition von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie den Anforderungen an deren Zulassung zur Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen ersetzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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Anlage zu § 4 Abs. 2


Anlage hat 4 frühere Fassungen

Mindestversicherungssummen

1.
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall

a)
für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro,

b)
für Sachschäden 1.300.000 Euro,

c)
für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50.000 Euro.

2.
Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger

a)
für den 10. und jeden weiteren Platz um

aa)
50.000 Euro für Personenschäden,

bb)
500 Euro für reine Vermögensschäden,

b)
vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um

aa)
25.000 Euro für Personenschäden,

bb)
250 Euro für reine Vermögensschäden.

Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken gebraucht werden.

3.
Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.

4.
Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024



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