Artikel 6 - Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts (IntGüRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 6 ändert mWv. 29. Januar 2019 FamGKG Anlage 1

In Nummer 1711 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe „oder § 14 EUGewSchVG" durch ein Komma und die Angabe „§ 14 EUGewSchVG oder § 27 IntGüRVG" ersetzt.



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