Teil 7 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Teil 7 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 42 Festlegungen
§ 43 Betriebsuntersagung

Teil 7 Aufgaben der Bundesnetzagentur

§ 42 Festlegungen


§ 42 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen

1.
zur Änderung der Größe der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,

2.
zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens sowie zum Zeitpunkt, Zeitraum und Häufigkeit der Beschaffung nach § 8 und zur Präzisierung oder ausnahmsweise Änderung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9,

3.
zur Konkretisierung von Art, Form und Inhalt der Gebote nach § 14 sowie zum Verfahren des Ausschlusses von Geboten und Bietern nach § 17,

4.
zum Zuschlagsverfahren nach § 18,

5.
zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Absatz 3,

6.
zu Kriterien für die Auswahl der Anlagen nach § 25 Absatz 3,

7.
zu Art und Weise der Überprüfung der Verfügbarkeit der Kapazitätsreserveanlagen nach den §§ 28 und 29 und

8.
zur Durchführung der Abrechnung nach den §§ 31 und 33, insbesondere zur Konkretisierung der Kostenbestandteile und zum Nachweis entstandener Kosten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung V. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2202 m.W.v. 23. Oktober 2020

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§ 43 Betriebsuntersagung


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen § 3 im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde den Betrieb der Anlage untersagen.



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