Das
Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 119 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Soziale Entschädigung".
- b)
- Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung".
- c)
- Nach der Angabe zu § 71 wird folgender § 72 eingefügt:
„§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „bei Gesundheitsschäden" gestrichen.
- b)
- In Satz 1 wird das Wort „versorgungsrechtlichen" gestrichen und werden nach dem Wort „Grundsätzen" die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" eingefügt.
- c)
- In Satz 2 werden die Wörter „wirtschaftliche Versorgung" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung" und das Wort „Beschädigten" durch das Wort „Geschädigten" ersetzt.
- 3.
- § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung
(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,
- 2.
- Krankenbehandlung,
- 3.
- Leistungen zur Teilhabe,
- 4.
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
- 5.
- Leistungen bei Blindheit,
- 6.
- Entschädigungszahlungen,
- 7.
- Berufsschadensausgleich,
- 8.
- Besondere Leistungen im Einzelfall,
- 9.
- Leistungen bei Überführung und Bestattung,
- 10.
- Ausgleich in Härtefällen,
- 11.
- Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie
- 12.
- Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.
(2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. Für die Leistungen nach den
§§ 80, 81a bis 83a des
Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig."
- 4.
- In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 5.
- (aufgehoben)
- 6.
- (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759