Artikel 54 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 54 ändert mWv. 1. Januar 2024 ALG § 3, § 85, § 106, § 130 (neu)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 129 folgender § 130 eingefügt:

§ 130 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

2.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt."

3.
Dem § 85 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Bei der Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

4.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Versorgungskrankengeld" die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch," eingefügt.

b)
In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Versorgungskrankengeld" die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch," eingefügt.

5.
Nach § 129 wird folgender § 130 eingefügt:

§ 130 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und Satz 6 und des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."



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