Artikel 7 - Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 7 Änderung der Bundesleistungsbesoldungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BLBV § 1, § 2, § 3, § 7, § 6, § 8, § 9

Die Bundesleistungsbesoldungsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2."

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,

2.
Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben,

3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte."

3.
In § 3 Satz 2 werden die Wörter „Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger" durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten" ersetzt.

4.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung A" gestrichen.

5.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BesStMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 3 BLBV Leistungsstufe (vom 01.01.2020)
... werden. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 7 Nr. 3 V. v. 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27 ) wurde sinngemäß ...


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