Artikel 14 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 OrdenG § 4, § 6, § 7, § 9, § 10

(1132-1)

In § 4 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und der Fußnote, § 7 Absatz 2, § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 14 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erlass über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
E. v. 01.09.2022 BGBl. I S. 1494
Eingangsformel FluthilfeOrdErl
... Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, ordne ich ...

Erlass zur Genehmigung des neu gefassten Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr
E. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 678
Erlass EinsatzMedBWErl
... Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, genehmige ich die Neufassung des Erlasses über die Stiftung der ...


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