Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes (AHStatNG k.a.Abk.)

G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland
Artikel 2 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 3 Gesetz zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 AHStatG mWv. 18. Juni 2021

(gesamter Text siehe Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatG)

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Artikel 2 Änderung des Bundesstatistikgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BStatG § 6, § 23, mWv. 18. Juni 2021 § 6

Das Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht."

abweichendes Inkrafttreten am 18.06.2021

 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1.
Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie

2.
bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten

a)
Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie

b)
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.

Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."

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Artikel 3 Gesetz zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2021 QVWSG

(gesamter Text siehe Qualität-VGR und WS-Gesetz - QVWSG)

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Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 18. Juni 2021 QVG UnDaStatG Artikel 3, mWv. 1. Januar 2022 AHStatGes AHStatDV


(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten das Außenhandelsstatistikgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, und die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3197) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2021.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier



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